Gewinnabführungsverträge: Mindestdauer von 5 Jahren

vom 11. November 2005 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wenn GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer einen Gewinnabführungsvertrag schließen wollen, dann ist eine Mindestdauer von 5 Jahren sinnvoll. Denn nur dann sind die ausbezahlten Gewinne beim Gesellschafter zu versteuern und nicht bei der GmbH, entschied das Finanzgericht Bremen (Aktenzeichen: 1 K 46/05). Bei einer kürzeren Laufzeit ist der Vertrag steuerlich nichtig und das Finanzamt behandelt die Auszahlung als so genannte steuerschädliche "verdeckte Gewinnausschüttung".

Achtung! Kürzer angesetzte Verträge lassen sich nachträglich nicht ändern, selbst wenn die Parteien eigentlich beabsichtigt hatten, einen mindestens 5 Jahre laufenden Vertrag zu schließen. Nebenabreden spielen ebenfalls keine Rolle. Ausnahme: Die Nebenabreden waren allgemein ersichtlich, zum Beispiel aus den Unterlagen, die ans Handelsregister gingen.

Steuer-Tipp: Ein lang laufender Vertrag lässt sich ohne steuerliche Nachteile vorzeitig kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit diesem Steuer-Trick können die Vertragsparteien die Auswirkungen des FG-Urteils im Einzelfall möglicherweise umgehen.

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