Ferienimmobilien: Haus in Frankreich absetzen

vom 06. März 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Der deutsche Fiskus muss beim Festsetzen des Steuersatzes auch Verluste aus dem Ausland berücksichtigen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Aktenzeichen: Rs C-152/03). Die klagenden Eheleute arbeiteten in Deutschland als Lehrer und lebten in Frankreich in ihrem eigenen Einfamilienhaus. Die Verluste für ihr selbstgenutztes Haus machten sie in Deutschland geltend. Das Finanzamt widersprach jedoch mit dem Hinweis, diese "Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens" ließen sich nur in dem Land absetzen, in dem das Haus stehe, also Frankreich. Der EuGH sieht hierin einen Verstoß gegen das EU-Recht auf Freizügigkeit.

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