Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für zusammenlebende Eltern?

vom 24. Mai 2007 (aktualisiert am 31. März 2010)
Von: Lutz Schumann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass zusammenlebende verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten, wie er Alleinerziehenden zusteht (Aktenzeichen III R 4/05).

Der BFH hat dennoch verfassungsrechtliche Zweifel, weil die gesetzliche Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz generell Personen ausschließt, die die Voraussetzungen für das Ehegatten-Splitting erfüllen. Deshalb legten die obersten deutschen Finanzrichter die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.

Nachtrag vom 18. September 2009: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da es keine Grundrechte verletzt sah. Somit bestätigten die Verfassungshüter die Auffassung der BFH-Richter. Dadurch sind die Steuertipps hinfällig, die wir in diesem Artikel vorsorglich gaben. Offene Steuerbescheide werden rechtskräftig.

Hintergrund: Das Ehegatten-Splitting ist das Verfahren, mit dem die Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehepartnern berechnet wird. Dazu werden die beiden Einzeleinkommen halbiert und zusammengezählt, darauf die Einkommensteuer berechnet und diese im letzten Schritt verdoppelt. Die "Splitting-Wirkung" ist dann besonders groß, je unterschiedlicher die Einkommen der Partner sind.

Auch bei Ehepaaren kann sich die Situation ergeben, dass nur ein Partner das Kind betreut und erzieht, also genauso wie bei einem alleinstehenden Elternteil. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn nicht durchgehend eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten bestand, etwa bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn des Jahres oder bei Heirat und Gründung einer Haushaltsgemeinschaft gegen Ende des Jahres. Dieser Aspekt spielte im Urteilsfall jedoch keine Rolle.

Hinweis: Da der BFH das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine endgültige Entscheidung angerufen hat, werden die Finanzämter vorläufige Steuerbescheide nicht für endgültig erklären.

Steuer-Tipp: Von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten auch verheiratete Eltern mit Kindern profitieren, sofern sie ihren Steuerbescheid offen halten. Den meisten Nutzen ziehen Paare in den folgenden Lebenssituationen:

  • Trennung des Ehepaars zu Beginn des Jahres,
  • Heirat oder Zusammenziehen gegen Ende des Jahres,
  • ein Partner muss längere Zeit zum Beispiel im Krankenhaus oder Gefängnis verbringen; die miteinander verheirateten Eltern leben aber nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht dauernd getrennt,
  • doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass,
  • Auslandsaufenthalt eines Elternteils oder
  • Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schwere Behinderung eines Ehegatten.

Auch wenn Sie als Ehepaar mit Kindern sich in dieser Liste nicht wiederfinden, sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten, indem Sie fristgerecht Einspruch einlegen und auf das BFH-Urteil und das laufende Verfahren beim Verfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 310/07) verweisen.

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