Doppelte Haushaltsführung ab sofort immer absetzbar

vom 28. Juli 2009 (aktualisiert am 03. September 2009)
Von: Lutz Schumann

Arbeitnehmer dürfen die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung immer von der Steuer absetzen. Das gilt selbst dann, wenn sie den Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Grundsatzurteilen (Aktenzeichen: VI R 23/07 und VI R 58/06). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsprechungsänderung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war eine doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dort stattdessen eine Zweitwohnung unterhielt.

Bei der neuen Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung spielt es kein Rolle, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsort in eine neue Wohnung einzieht oder ob er seine alte Wohnung zur Zweitwohnung umwidmet. Durch die BFH-Urteile kommt es auch nicht mehr darauf an, warum oder wann der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung bezieht.

Steuer-Tipp: Da keine Berechtigungsgründe für den Umzug mehr erforderlich sind, dürfen jetzt auch unverheiratete Paare die doppelte Haushaltsführung nutzen - nicht mehr nur Eheleute!

Bei der doppelten Haushaltsführung kommt es weiterhin darauf an, ob der Familienwohnsitz den Mittelpunkt der privaten Lebensführung bildet, kurz den "Lebensmittelpunkt". Alle Haushaltsmitglieder müssen am Hauptwohnsitz amtlich gemeldet sein. Auch die Mitgliedschaft in Vereinen spricht für den Lebensmittelpunkt.

Achtung: Die Finanzämter prüfen ab sofort penibel, ob diese Voraussetzung erfüllt ist! Denn vermeintlich clevere Steuerzahler sind schon auf die Idee gekommen, den Hauptwohnsitz nur auf dem Papier zu verlegen.

Hintergrund zum Urteil: In einem der entschiedenen Fälle hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg geklagt. Die Eheleute arbeiteten an verschiedenen Orten. Sie wohnten zunächst am Arbeitsort der Frau, zogen nach der Geburt des ersten Kinds an den Arbeitsort des Mannes, später aber wieder zurück an den der Frau. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung verweigerten das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht dem Mann den Steuerabzug für seine Zweitwohnung, weil er von seinem Arbeitsort weggezogen war. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss das Finanzamt nun die Kosten der doppelten Haushaltsführung Steuern mindernd anerkennen.

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