Auslandstochter: Auslandsverluste drücken Steuern des Mutterunternehmens

vom 20. Dezember 2005 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Noch profitieren nur international tätige Unternehmen von einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen: C-446/03). Danach dürfen die EU-Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Verlustanrechnung für international tätige Unternehmen zwar einschränken, nicht jedoch generell verbieten wie bisher in Deutschland. Voraussetzung für die Verlustverrechnung ist jedoch, dass das Unternehmen die Verluste nicht in dem Land geltend machen konnte, in dem sie angefallen sind.

Noch ist unklar, sie sich dieses Urteil auf die deutsche Organschaft auswirkt (deutsche Muttergesellschaft mit EU-Tochtergesellschaften). Doch die Regierung kommt um Gesetzesänderungen kaum herum. Der Grund: Das Urteil trifft auch auf die deutschen Gesetzesverhältnisse zu. Bei einer Organschaft ist eine Verlustverrechnung innerhalb Deutschlands zwar möglich, über die Grenze hinweg jedoch nicht.

Bislang haben sich nur Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich zu einer grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zwischen Konzerngesellschaften entschlossen. Eine Abschaffung der deutschen Organschaft ist damit in greifbarer Nähe.

Steuerexperten gehen davon aus, dass das Urteil auch Auswirkungen auf Immobilienbesitzer haben wird. Dann kann sich jeder freuen, der ein Ferienhaus im Ausland besitzt: Er darf seine Vermietverluste im Ausland mit positiven Einkünften in Deutschland verrechnen.

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