Arbeitslosenversicherung voll absetzbar?

vom 18. Januar 2010 (aktualisiert am 01. August 2011)
Von: Lutz Schumann

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt ein Verfahren über die Frage anhängig, ob Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe steuerlich absetzbar sind (Aktenzeichen: X R 15/09). Bislang fallen diese Versicherungsbeiträge unter die Sonderausgaben. Daher ist nur mindestens ein Fünftel der Kosten absetzbar, bis hin zu einem Höchstbetrag, der sich nicht allgemeingültig angeben lässt.

Die BFH-Richter müssen in dem neuen Verfahren klären, ob das so genannte "subjektive Nettoprinzip" verletzt ist: Nach diesem Steuergrundsatz bleibt das Existenzminimum nach Abzug beruflicher Kosten und unvermeidbarer, existenzsichernder Ausgaben von der Steuer verschont. Die Frage ist nun, ob dazu auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zählen. In einem ähnlichen Fall hatten die BFH-Richter dies bereits bejaht: Die Beiträge zur Krankenversicherung sind steuerlich voll absetzbar.

Steuer-Tipp: Legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Ihres Steuerbescheids Einspruch dagegen ein. Fordern Sie den Abzug der Arbeitslosenversicherung in voller Höhe, verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 und beantragen zusätzlich Sie ein Ruhen des Verfahrens. Nur so profitieren Sie später von einem positiven Urteil. Denn bei diesem Verfahren ergeht der Steuerbescheid nicht automatisch vorläufig, so wie das bei vielen anderen Fragen zum Thema "Familie" der Fall ist.

Hintergrund: Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geklagt (Aktenzeichen 7 K 4351/01 B). Die Eheleute wollten nicht nur sämtliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Steuern mindernd geltend machen, sondern auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ihr Argument: Bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bestehe ebenfalls eine Nähe zum Existenzminimum. Auch diese müssten neben den bisherigen Höchstbeträgen und neben den Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zum Abzug zugelassen werden, weil die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen dazu bei Weitem nicht ausreichten. Die Finanzrichter wiesen die Klage ab, woraufhin das Ehepaar Revision beim BFH einlegte.

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