Abgeltungsteuer: Vorgezogene Stichtage betreffen nur bestimmte Anleger

vom 29. Februar 2008 (aktualisiert am 04. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Grundsätzlich gilt die Abgeltungsteuer mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent erst ab dem 1. Januar 2009 auf alle laufenden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie alle Veräußerungsgewinne. Das stellte die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage der FDP im Bundestag klar (Aktenzeichen: Drs 16/7388). Die Übergangsfristen gelten bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Zertifikate sowie für bestimmte Fonds.

Zertifikate:

Wer nach dem 14. März 2007 ein Zertifikat gekauft hat und es über den 30. Juni 2009 hinaus hält, unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Zinsen und Kursgewinne sind dann steuerpflichtig.

Fonds:

Der vorgezogene Stichtag 9. November 2008 gilt für Anleger in folgende Investmentvermögen:

  • inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften,
  • ausländische Spezial-Investmentvermögen im Privatvermögen natürlicher Personen sowie
  • andere Investmentvermögen als Spezial-Investmentvermögen, bei denen für eine Beteiligung durch natürliche Personen eine besondere Sachkunde oder ein Mindestanlagebetrag von 100.000 Euro notwendig ist.

Ausnahmen: Kapitalerträge erklären

Zusätzlich wies die Bundesregierung darauf hin, dass der Anleger in bestimmten Fällen trotz Einführung der Abgeltungssteuer seine Kapitalerträge erklären muss, und zwar

  • wenn eine bestimmte "Nähebeziehung" zwischen Gläubiger und Schuldner vorliegt,
  • wenn eine so genannte "Back-to-Back-Finanzierung" vorliegt oder
  • wenn die Kapitalerträge keinem inländischen Quellensteuerabzug unterlegen haben. Gemeint sind hier vor allem im Ausland erzielte Kapitalerträge und Zinsen aus Privatdarlehen.
  • Darüber hinaus müssen Steuerzahler ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte kann die zumutbare Belastung ermittelt werden.

In bestimmten Fällen können die Steuerpflichtigen ihre Kapitaleinkünfte erklären, müssen es allerdings nicht. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige eine Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragt, weil er davon ausgeht, dass dies zu einer günstigeren Besteuerung führt. Hierbei spricht man von "Wahlveranlagung".

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