Jetzt geht es Rentnern im Ausland ans Portemonnaie

vom 24. September 2007 (aktualisiert am 06. März 2012)
Von: Lutz Schumann

Lieber Leserin, lieber Leser,

seit dem Alterseinkünftegesetz vom Veranlagungszeitraum 2005 werden Renten grundsätzlich nachgelagert besteuert. Konkret: Bei einem Rentenbeginn bis zum Veranlagungszeitraum 2005 beträgt der Besteuerungsanteil für die gesamte Bezugsdauer 50 Prozent. Der Besteuerungsanteil erhöht sich zunächst jährlich um 2 Prozent, später um 1 Prozent. Nach Ablauf einer Übergangszeit werden die Renten also in voller Höhe besteuert. Als Ausgleich sind die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge seit dem Jahr 2005 in größerem Umfang als Sonderausgaben absetzbar.

Bisher wurden die Altersrenten nur mit dem Ertragsanteil besteuert, welcher vom Alter bei Renteneintritt abhing. Bis 2005 mussten beispielsweise 65-Jährige 18 Prozent ihrer Rente versteuern.

Fatal: Diese grundlegenden Änderungen wirken schwerwiegend auf Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland genießen. Verlegt beispielsweise ein deutscher Rentner seinen Wohnsitz ins Ausland, so stellt sich die grundlegende Frage, wo er seine Rentenzahlungen versteuern muss – in seinem neuen Wohnsitzland oder in Deutschland?

Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht genießt. Die DBA sehen häufig vor, dass Renten im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. In diesem Fall kann sich der deutsche Ruheständler freuen. Er darf seine Rente in seinem neuen Wohnsitzland versteuern. Der deutsche Fiskus guckt in die Röhre.

Doch es gibt auch Doppelbesteuerungsabkommen, in denen das Besteuerungsrecht weiterhin dem deutschen Staat zufällt, wie beispielsweise das DBA mit Österreich. Bislang hatte Deutschland zwar rein formal das Recht laut DBA, doch wegen der alten Gesetzeslage konnte er die deutschen Renten in Österreich nicht besteuern.

Das soll jetzt alles anders werden: Zum Veranlagungszeitraum 2005 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Besteuerung deutscher Rentner im Ausland grundlegend geändert: Rentenzahlungen ins Ausland sind demnach grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht. Betroffen sind Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Holland.

Fein raus sind nur Rentner in einem Land, das auch die ausländischen Renten besteuern darf. Das sind beispielsweise Spanien, Portugal, Großbritannien, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Ob dies so bleibt, ist aber mehr als fraglich.

Wie ich aus informierten Berliner Kreisen weiß, bastelt das Bundesfinanzministerium (BMF) unter Hochdruck an neuen Doppelbesteuerungsabkommen. In diesen soll das Besteuerungsrecht von Renten grundsätzlich dem deutschen Staat vorbehalten sein, sodass die Steuerlücke geschlossen wird. Schließlich will man auch die Rentner gehörig zu Kasse bitten – und das wiederum funktioniert nur, wenn man ihre Renten auch im Ausland besteuern darf.

Trotz dieser trüben Aussichten wünsche ich Ihnen eine erfolgreiche Woche. Herzlichst, Ihr

Unterschrift Lutz Schumann

Lutz Schumann
Chefredakteur