Erbschaftsteuerreform beschlossen, weitere Korrekturen nötig

vom 17. März 2008 (aktualisiert am 17. September 2017)
Von: Lutz Schumann

Liebe Leserin, lieber Leser

das Bundeskabinett hat in dieser Woche die Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. Herausgekommen sind – wie schon berichtet – Steuererleichterungen für nahe Verwandte wie Ehegatten, Kinder und Enkel. Auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden jetzt bei der Erbschaftsteuer Ehepaaren gleichgestellt. Alle anderen Erben dagegen, auch Geschwister, Neffen und Nichten, werden erheblich mehr zur Kasse gebeten als derzeit.

Auch Immobilienbesitzer müssen sich auf höhere Steuern einstellen. Schon ab einem Immobilienwert von 500.000 Euro kann sich eine vorgezogene Schenkung lohnen. Die Bundesregierung hat zwar "großzügige" Freibeträge für Immobilien vorgesehen. Doch in teuren Städten wie Frankfurt oder München übersteigt der Wert eines Einfamilienhauses in guter Lage schnell den doppelten oder dreifachen Betrag der geplanten Freibeträge, welche vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Kinder sollen einen Freibetrag von 400.000 Euro erhalten statt bisher 205.000 Euro, Ehegatten 500.000 statt 307.000 Euro.

Die Grenze, ab der das alte Erbschaftsteuerrecht günstiger wäre als das neue, ist schnell erreicht: Schon bei einem Hauswert von 500.000 Euro muss das Kind 11.000 Euro Steuern zahlen – 5 Prozent mehr als bisher.

Doch noch ist die Erbschaftsteuerreform nicht endgültig entschieden, vor allem die Union und die Mehrheit der Länder fordern Nachbesserungen. Die Bundesregierung will zunächst lediglich den Bitten der Koalitionsfraktionen nach Verbesserungen nachkommen.

Besonders Länder und Unionsfraktion bemängeln die geplanten Fortführungsklauseln für vererbte Unternehmen. Diesen Auflagen besagen, dass Firmenerben nur 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuern müssen. Dieser Abschlag auf die Erbschaftsteuer steht Firmenerben aber nur dann zu, wenn sie das geerbte Unternehmen mindestens 15 Jahre im Familienbesitz halten. Außerdem dürfen die Erben nicht in größerer Zahl Mitarbeiter entlassen. Denn wenn sie eine bestimmte Lohnsumme unterschreiten, müssen sie die Erbschaftsteuer in voller Höhe nachzahlen. Sinnvoller wäre stattdessen eine anteilige Versteuerung.

Die verheerende Folge: Viele Firmenchefs, die ihren Betrieb demnächst an ihre Kinder übergeben wollen, werden diesen zuvor rigoros nach unten fahren, Mitarbeiter entlassen sowie Umsatz und Gewinn senken.

Für äußerst fragwürdig halte ich auch die Art und Weise, auf die der Wert von Betrieben ermittelt werden soll. Danach wird der durchschnittliche Gewinn der vergangenen drei Jahre mit etwa elf multipliziert. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Einheitsfaktor, der vom wahren Verkaufswert stark abweichen kann. Daher fordere ich: Der Erbe muss wenigstens die Möglichkeit bekommen, einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

Ich bin gespannt, ob sich die Union mit ihren Änderungswünschen durchsetzt. Bis zur Sommerpause will die Regierung das Gesetzt durch alle Gremien gebracht haben. Alternde Unternehmer können also schon mal einen gemeinsamen Urlaub mit ihren Nachkommen und Beratern planen, um die rechts- und steuergünstigsten Möglichkeiten von Erbschaft, Schenkung und Unternehmensnachfolge zu besprechen.

Doch vorher wünsche ich Ihnen erst einmal einen erfolgreichen Wochenanfang und ein frohes Osterfest. Herzlichst, Ihr

Lutz Schumann

Lutz Schumann
Chefredakteur und Herausgeber

P. S.: Wie Sie im aktuellen Tipp "Liechtensteiner Schwarzgeld: Die zweite Durchsuchungswelle steht bevor" lesen können, findet diesen Donnerstag, 20. März 2008, ein kostenloses und anonymes Expertengespräch des Steuer-Schutzbriefs statt. Von 14 bis 16 Uhr können Sie unseren Autoren und Netzwerkpartner, den Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Andreas Mainczyk, telefonisch zum Thema "Steuerfahndung und Selbstanzeige" befragen. Die Rufnummer lautet: 0 22 32 – 50 60 01.