So funktioniert der Vorsteuerabzug

Selbstständige erbringen für ihre Kunden eine Leistung. Der Bauunternehmer baut ein Haus, die Kfz-Werkstatt repariert ein Auto, der freiberufliche Journalist schreibt einen Text für einen Verlag, die Bäckerei stellt Brote her und verkauft diese. Sie alle verlangen für ihre Arbeit eine Bezahlung und stellen dafür eine Rechnung aus. Der Staat verpflichtet sie in der Regel, auf den gewünschten Betrag eine Steuer aufzuschlagen: die Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer. Sie müssen diese vom Kunden eingenommene Umsatzsteuer ans Finanzamt weiterleiten.

Allerdings entsteht die Umsatzsteuer erst am Ende der "Produktionskette", also beim Verbraucher. Bei Rechnungen von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern an andere umsatzsteuerpflichtige Unternehmer hingegen wird sie nur durchgereicht. Andernfalls müssten die Unternehmer bei jedem Herstellungsschritt (am Beispiel "Bäcker": Saatgut - Getreide - Mehl - Brot) Umsatzsteuer auf die bereits gezahlte Umsatzsteuer verlangen. Das Endprodukt "Brot" würde also allein durch die Steuer auf die Steuer exponenziell teurer.

Um deutlich zu machen, dass die Umsatzsteuer zwischen Selbstständigen nur durchgereicht wird, hat sich die Bezeichnung "Vorsteuer" eingebürgert, welche von der zu bezahlenden Rechnung "abgezogen" wird. Daher der Begriff "Vorsteuerabzug". Letztendlich jedoch bedeuten Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer das Gleiche.

Wie die Vorsteuer = Umsatzsteuer durchgereicht wird

Das "Durchreichen" der Umsatzsteuer läuft grundsätzlich so ab: Der Bäcker erhält von seinem Großhändler eine Rechnung für Mehl. In dieser Rechnung ist Umsatzsteuer = Vorsteuer ausgewiesen. Der Bäcker bezahlt den Rechnungsbetrag samt Vorsteuer. Er könnte nun zum Finanzamt gehen und sich die gezahlte Vorsteuer erstatten lassen. So macht er es aber nicht, wie wir gleich sehen werden.

So weit der Einkauf. Der Verkauf sieht so aus: Der Bäcker verarbeitet das Mehl samt anderer Zutaten zu Brot und verkauft dieses. Auf den Preis, den er beim Endverbraucher pro Laib Brot erzielen möchte, muss er Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer aufschlagen. Er müsste nun zum Finanzamt gehen und die eingesammelte Brot-Mehrwertsteuer abliefern.

In der Praxis jedoch setzt sich unser Beispiel-Bäcker nicht für jedes Körnchen Mehl und jede Scheibe Brot mit seinem Finanzamt auseinander. Tatsächlich verrechnet er die ausgegebene Vorsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer. Hat er in einem Monat mehr Vorsteuer für Mehl bezahlt, als für seine Brote eingenommen, erstattet ihm das Finanzamt den Fehlbetrag. Überwiegt die Brot-Mehrwertsteuer, überweist er die Differenz ans Finanzamt.

Bei dieser Meldung und Verrechnung handelt es sich um die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Je nach Umsatzhöhe des Unternehmers ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig.

Fazit: Durch den Vorsteuerabzug erwerben Unternehmen die Leistungen und Lieferungen anderer Unternehmen umsatzsteuerfrei. Und zwar schon während des laufenden Geschäftsjahrs und nicht erst im Folgejahr mit der Steuererklärung.