Zweitwohnungssteuer für Studenten ist rechtens (BVG)

vom 23. September 2008 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Von: Lutz Schumann

Die Zweitwohnungssteuer für Studenten ist rechtmäßig, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG, Aktenzeichen: 9 C 13.07 und 9 C 17.07). Das Bundesrecht stehe einer solchen Steuer nicht entgegen.

Hintergrund: Viele Städte haben in den vergangenen Jahren eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, vor allem in Feriengebieten und Universitätsstädten. Ziel war es, entweder direkt mehr Geld durch die Steuer einzunehmen oder aber mehr Menschen dazu zu bewegen, ihren Erstwohnsitz umzumelden. Letzterer Weg bringt indirekt mehr Geld für die Städte und Gemeinden: Ihr kommunaler Anteil an der Einkommensteuer und aus dem Finanzausgleich des Bundeslands hängen von der Anzahl der Einwohner mit Erstwohnsitz ab.

Zunächst war die Zweitwohnsitzsteuer als Abgabe für wirtschaftlich leistungsfähige Menschen gedacht. Der verdächtige Umstand für ihre "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit": Sie können sich zwei Wohnungen leisten. Doch auf Studenten trifft genau dies in der Regel nicht zu - weshalb sich einige von ihnen nun gerichtlich wehrten. Die klagenden Studenten aus Wuppertal und Rostock hatten ihren Erstwohnsitz bei ihren Eltern am Heimatort. Die Zweitwohnungssteuer betrug rund ein Zehntel ihrer Jahreskaltmiete am Studienort.

Die BVG-Richter erklärten dagegen, es sei nicht abwegig anzunehmen, dass eine Zweitwohnung mit einer höheren Leistungsfähigkeit verbunden sei. Außerdem lasse das Steuerrecht solche Verallgemeinerungen zu. Dabei spiele es keine Rolle, ob der einzelne Steuerpflichtige tatsächlich besonders leistungsfähig sei.

Auswege aus der Zweitwohnungssteuer

Brauchbare Auswege sind im Fall der Zweitwohnsitzsteuer kaum vorhanden. Einzige Lösungen, die ansatzweise in Betracht kommen:

Möglichkeit 1: Verlegen Sie Ihren Hauptwohnsitz in die Universitätsstadt. Dies hilft natürlich nicht für zurückliegende Jahre weiter. Außerdem ergeben sich daraus weitere Änderungen: Sie sind nur an Ihrem Erstwohnsitz wahlberechtigt, das wäre nach einer Ummeldung die Studiumsstadt. Außerdem gibt es Versicherungsverträge, die den Versicherungsschutz an die Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern knüpfen.

Möglichkeit 2: Prüfen Sie die Abgabenordnung der Stadt oder Gemeinde, die die Zweitwohnungsteuer von Ihnen verlangt. Denn manche Städte haben diese Steuer auf Einwohner beschränkt, die tatsächlich über ihre Hauptwohnung verfügen können. Gerade bei Studenten ist dies selten der Fall: Sie haben nur ein Zimmer im Haus oder in der Wohnung ihrer Eltern, sind also nicht Hauptnutzer. Durch eine solche Hauptnutzer-Klausel könnten Sie der Zweitwohnungssteuer also entgehen.

Möglichkeit 3: Verheiratet und berufstätig. Dieser Sonderfall dürfte auf Studenten selten zutreffen. Der grobe Rahmen: Sie sind verheiratet und berufstätig. Sie beginnen ein Studium, das direkt mit Ihrem ausgeübten Beruf zusammenhängt und Ihre beruflichen Aussichten erhöht. Die Universität befindet sich in einer entfernten Stadt, sodass es nötig ist, dass Sie dort eine zweite Wohnung mieten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied 2005, dass eine Zweitwohnungssteuer auf Wohnungen von verheirateten Berufstätigen die Ehe diskriminiert und gegen Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verstößt (Aktenzeichen: 1 BvR 2627/03).

Möglichkeit 4: Gar nicht erst anmelden - Vorsicht! Dieser Absatz ist weniger eine Lösung als vielmehr ein Hinweis auf die rechtliche Lage. Viele Studenten melden während der gesamten Dauer ihres Studiums keinen Nebenwohnsitz an. Dazu sind sie jedoch verpflichtet. Wer seinen Zweitwohnsitz nicht ordnungsgemäß anmeldet, riskiert eine Strafe, die über 1.000 Euro betragen kann.

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