Wo sind ausländische Einkünfte zu versteuern?

vom 07. Mai 2008 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

In welchem Staat Einkünfte zu versteuern sind, hängt hauptsächlich vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Steuerpflichtigen ab. Wir unterscheiden in diesem Artikel, ob dieser Ort in Deutschland oder im Ausland liegt. Eine weitere Rolle spielen etwaige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betroffenen Staaten.

Achtung: Beantworten Sie die Frage nach dem Wohnsitz nicht vorschnell, nur weil Ihnen der Begriff vielleicht sonnenklar erscheint! Tatsächlich sind für die richtige Antwort ständig Berater und Gerichte erforderlich. Viele Auswanderer behalten ihren Wohnsitz in Deutschland, ohne es zu wissen. Vergewissern Sie sich in folgendem Artikel, ob Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland haben.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle in Deutschland lebenden Personen ihr in- und ausländisches Einkommen auch in Deutschland versteuern müssen.

Beispiel: Ein Franzose lebt mit seiner Familie in Aachen und bezieht dort Einkünfte als Angestellter einer Computerfirma. An den Wochenenden fährt er über die Grenze nach Holland und verkauft dort auf einem Wochenendmarkt seine im Garten angepflanzten Blumen.

Lösung: Der Franzose hat seinen Wohnsitz in Deutschland (in Aachen). Damit ist sein Welteinkommen grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Das gilt auch für den Blumenverkauf in Holland. Dass er französischer Staatsangehöriger ist, spielt dabei keine Rolle. Nur wenige Länder kennen eine Besteuerung nach Nationalität, allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika.

Steuer-Tipp: Um seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben, muss man nicht unbedingt dort gemeldet sein. Es reicht, wenn man zum Beispiel regelmäßig bei Verwandten in einem eigenen Zimmer unterkommt. Oder wenn man sich mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhält. Sie finden Details zu diesem Thema in unserem Special "Wegzug aus Deutschland: Fester Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt".

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Wer im Ausland lebt und in Deutschland Geld verdient, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass er inländische Einkünfte im Sinn des Paragrafen 49 Einkommensteuergesetz (EStG) bezieht. Hierdurch müssen auch Ausländer ihre deutschen Einnahmen in Deutschland versteuern.

Beispiel: Ein an der Grenze zu Deutschland lebender Belgier hat ein Pralinengeschäft in Aachen eröffnet. Als beschränkt Steuerpflichtiger muss er den Gewinn aus seinem Pralinengeschäft in Deutschland versteuern.

Hieraus kann sich eine zweifache Belastung ergeben: Ein Deutscher, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss dort sein gesamtes Welteinkommen versteuern. Zusätzlich möchte der deutsche Fiskus Steuern für die inländischen Einkünften haben. Um diese mehrfache Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit verschiedenen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.

Grundsätze aus den Musterabkommen zur Doppelbesteuerung:

Deutschland hat mit jedem Staat ein eigenständiges DBA vereinbart. Zwar gibt es Musterabkommen als Grundlage für die Verhandlungen. Jedoch weichen die einzelnen Abkommen von den Grundsätzen ab. Um Ihre eigene Situation richtig zu beurteilen, lesen Sie das Doppelbesteuerungsabkommen Ihres Wohnsitzstaats oder fragen Sie einen Steuerberater.

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Bei Immobilien gilt häufig das Belegenheitsprinzip. Danach hat der Staat, in dem das Haus oder die Wohnung gebaut wurde, das Recht, die Einnahmen zu besteuern. Liegt die Wohnung also in Deutschland und zieht der Vermieter ins Ausland, so muss er seine Mieteinnahmen weiterhin in Deutschland versteuern.

Kapitaleinnahmen dagegen müssen in dem Land versteuert werden, in dem der Steuerpflichtige wohnt.

Ähnlich ist es bei den Gewerbebetrieben. Dort erhebt der Staat die Steuer, in dem die Betriebsstätte liegt. Beispiel: Eröffnet ein Deutscher in Belgien einen Betrieb, so sind die Einnahmen daraus vorrangig in Belgien zu versteuern.

Achtung! Sie müssen Ihre Einkünfte aus dem Ausland trotzdem in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. Dafür ist die Anlage AUS vorgesehen. Die Einnahmen aus anderen Ländern unterliegen in Deutschland weitgehend dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Einnahmen zwar nicht direkt versteuert werden, jedoch Ihren persönlichen Steuersatz erhöhen.

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