Winterbauumlage: Gegen Fehler des Finanzamts wehren

vom 03. März 2009 (aktualisiert am 07. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Viele Finanzämter behandeln die Arbeitnehmerbeiträge zur Winterbauumlage falsch, wie sich immer wieder zeigt. Erst kürzlich schilderte eine Leserin des Steuer-Schutzbrief-Newsletters ihren Fall: Das Finanzamt hatte ihrem in der Baubranche tätigen Ehemann den Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmeranteil zur Winterbauumlage gnadenlos gestrichen und nicht als berufliche Kosten anerkannt. Dies ist eindeutig ein Fehler des Sachbearbeiters. Die Beiträge eines Arbeitnehmers zur Winterbauumlage gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten.

Meist rechtfertigen Finanzbeamte die Streichung damit, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Umlage mit später steuerfreien Leistungen zusammenhingen (Paragraf 3c Absatz 1 EStG). Doch dies ist falsch, ein solches Abzugsverbot besteht nicht. Zwischen der Umlagezahlung und den späteren steuerfreien Leistungen (Saison-Kuga, Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld) besteht kein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang. Der vom Arbeitnehmer gezahlte Umlageanteil dient in erster Linie dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung. Zudem muss der Beschäftigte seinen Anteil unabhängig davon zahlen, ob er später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhält (Verfügung der OFD Rheinland vom 30. April 2007, Nummer 032/2007 und BT-Drs. 16/429 Seite 12).

Auch der renommierte Einkommensteuer-Kommentar von Ludwig Schmidt weist ausdrücklich auf die Steuerfreiheit hin (unter Paragraf 3 im "ABC der steuerfreien Einnahmen").

Steuer-Tipp: Tragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 2008 die gezahlten Beträge in der Anlage N, Zeile 54 "Sonstige Werbungskosten" ein. Sollte Ihr Finanzamt die Werbungskosten streichen, legen Sie umgehend Einspruch gegen den Steuerbescheid ein! Weisen Sie in Ihrem Einspruch ausdrücklich auf den ESt-Kommentar Ludwig Schmidts hin. Dies müsste genügen.

Hintergründe zur Winterbauumlage

Seit dem 1. April 2006 erhalten Beschäftigte des Baugewerbes und des Baunebengewerbes (Gerüstbauer-, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau) anstelle des bisherigen Wintergelds beziehungsweise des Winterausfallgelds bei witterungsbedingtem oder konjunkturellem Arbeitsausfall das so genannte "Saison-Kurzarbeitergeld", kurz "Saison-Kug". Zudem gibt es ein "Zuschuss-Wintergeld" sowie ein "Mehraufwands-Wintergeld".

Die Schlechtwetterzeit, in der Saison-Kug gezahlt wird, beginnt am 1. Dezember und endet am 31. März. Bei den Gerüstbauern und im Garten- und Landschaftsbau dauert die Schlechtwetterzeit vom 1. November bis 31. März.

  • Saison-Kug: Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent, Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Der erhöhte Satz gilt auch für Arbeitnehmer, deren Ehepartner ein Kind hat, sofern beide Partner in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben (Paragraf 175 Sozialgesetzbuch III (SGB III)).
  • Das Zuschuss-Wintergeld beträgt im Bauhauptgewerbe 2,50 Euro und im Baunebengewerbe 1,03 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde.
  • Als Mehraufwands-Wintergeld zahlt die Agentur für Arbeit 1,00 Euro pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde in der Zeit vom 15. Dezember bis 28./29. Februar. Die Höchstgrenze liegt im Dezember bei 90 Stunden, im Januar und Februar bei jeweils 180 Stunden.

Übrigens: Während Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird, bleibt das beitragspflichtige Arbeitsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung bestehen. Arbeitnehmer bleiben also Mitglied in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Weitere Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wie Saison-Kug bei der Steuer behandelt wird

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es erhöht lediglich den persönlichen Steuersatz bei den übrigen Einkünfte. Solche Erhöhungen werden auch "Progressionsvorbehalt" nach Paragraf 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) genannt. Das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld sind ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegen aber nicht dem Progressionsvorbehalt.

Arbeitnehmer müssen die staatliche Hilfe in Ihrer Einkommensteuererklärung 2008 in der Anlage N in Zeile 25 als Lohnersatzleistung angeben.

Wie das Saison-Kug finanziert wird

Die neue Winterbauförderung wird durch eine Umlage von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Arbeitnehmer beteiligen sich mit 0,8 Prozent ihres monatlichen Brutto-Arbeitsentgelts. Der Anteil der Arbeitgeber liegt je nach Branche zwischen 2,5 und 1 Prozent.

Der Arbeitgeber berechnet die Winterbauumlage aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn und behält sie direkt vom Nettolohn ein. In den meisten Fällen bestätigt er die einbehaltene Umlage gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung, zumindest verlangte es so die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz in einer Verfügung vom 5. April 2007 (Aktenzeichen: S 2354 A-St 322).

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