1.4.: Wie wechsle ich die Steuerklasse?

vom 22. Mai 2010 (aktualisiert am 25. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Wer seine Steuerklasse geschickt wählt, zahlt monatlich möglichst genau den Steuerbetrag, der auch am Ende des Jahres für ihn gilt. Außerdem erhöht er über seine Steuerklasse etwaige Gelder vom Staat, zum Beispiel Elterngeld oder Arbeitslosengeld I. Denn diese bemessen sich nach dem Nettogehalt, welches durch die bestmögliche Steuerklassenwahl steigt. Doch wer darf seine Lohnsteuerklasse überhaupt wechseln und was muss er dafür tun?

Ledige werden automatisch in die passende Lohnsteuerklasse eingeordnet. Sie besitzen kein Wahlrecht und dürfen die Klasse nur wechseln, wenn sich ihre Lebenslage ändert.

Verheiratete dürfen zwischen den Steuerklassen wählen, die ihnen zur Verfügung stehen. Dabei kommt es in erster Linie auf den Verdienstunterschied zwischen den Ehepartnern an. Verdienten beide bislang gleich viel und nimmt ein Partner einen deutlich besser bezahlten Job an, dann sollten sie einen Wechsel prüfen. Wenn ein Paar plant, schwanger zu werden, dann kann ein scheinbar ungünstiger Steuerklassenwechsel mehrere 1.000 Euro zusätzliches Elterngeld bringen.

Wo beantrage ich einen Steuerklassenwechsel?

Für das Jahr 2011 und möglicherweise darüber hinaus wechseln Sie die Steuerklasse bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Bislang waren die Gemeinden zuständig und werden es ab 2012 voraussichtlich wieder sein. Konkret hängt das davon ab, ob sich die Umsetzung der elektronischen Entgeltbescheinigung (kurz: "ELENA") weiter verzögert. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, steht auf Ihren Steuerbescheiden und oben links auf Ihrer Lohnsteuerkarte.

Welcher Papierkram ist nötig, um die Steuerklasse zu wechseln?

Die Steuerklasse zu wechseln, ist für Eheleute vergleichsweise einfach. Sie brauchen diese Unterlagen:

  • Die Lohnsteuerkarten beider Ehepartner oder entsprechende Bescheinigungen des Finanzamts.
  • Frisch Verheiratete brauchen ihr Familienstammbuch, wenn ihr Familienstatus noch nicht auf den Lohnsteuerkarten vermerkt ist.
  • Das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten", das Sie in jedem Finanzamt erhalten.
    Sie können sich bei uns eine PDF-Version zum handschriftlichen Ausfüllen herunterladen (Abruf: 14. Dezember 2010, Größe: 22 KB).
    Beim Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung finden Sie mit dem Suchwort "Steuerklasse" eine online ausfüllbare Version, sofern die Internetseite mit Ihrem Browser zusammenarbeitet.

Zum Ausfüllen des Formulars brauchen Sie:

  • Steuernummern und Steuer-Identifikationsnummern beider Ehepartner,
  • Vor- und Zunamen,
  • Adresse,
  • Unterschrift beider Ehepartner (beide stellen den Antrag gemeinsam).
  • Beim Faktorverfahren benötigen Sie zusätzlich:
  • den voraussichtlichen Bruttoverdienst beider Ehegatten in dem Jahr, für das der Wechsel gilt,
  • eventuell vorhandene Versorgungsbezüge (Renten und Pensionen) in dem Jahr, für das der Wechsel gilt,
  • Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Steuer-Tipp: Der Wechsel der Lohnsteuerklassen greift schneller, wenn Sie die Unterlagen nicht per Post ins Finanzamt schicken, sondern persönlich hingehen. Dann können Sie die geänderten Karten und Bescheinigungen sofort wieder mitnehmen.

In einigen Fällen ist es ohnehin erforderlich, persönlich auf dem Amt zu erscheinen. Zum Beispiel wenn sich Ihr Familienstand geändert hat (Scheidung, Heirat oder Geburt eines Kinds). Die Vorgehensweise hängt von Ihrem Einzelfall ab und unterscheidet sich möglicherweise je nach Bundesland. Fragen Sie am besten telefonisch nach, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen.

Wann und wie oft darf ich die Steuerklasse wechseln?

Wenn Sie einen Wechsel beantragen, dann gelten die neuen Steuerklassen frühestens ab dem folgenden Monat. Um noch im laufenden Jahr etwas von den neuen Steuerklassen zu haben, müssen Sie den Antrag also bis zum 30. November einreichen. Spätere Wechsel greifen erst ab dem Folgejahr.

Ausnahme: Steuerklassenwechsel anlässlich einer Eheschließung wirken ab dem Datum der Heirat.

Eine zweite Änderung im laufenden Jahr ist nur in diesen Ausnahmefällen erlaubt:

  • Der Ehepartner stirbt.
  • Einer der Partner scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus.
  • Einer der Partner nimmt nach Arbeitslosigkeit wieder eine Arbeit auf.
  • Einer der Ehepartner zieht ins Ausland (wobei es auf die Dauer und Umstände im Einzelfall ankommt).
  • Das Paar trennt sich.

Fazit: In eine andere Steuerklasse zu wechseln, ist von der Form, dem Aufwand und dem Zeitpunkt her einfacher erledigt als viele andere Anträge beim Finanzamt. Dennoch sollten Ehepaare bei ihrer Wahl vorausschauen. Denn sie dürfen sich im selben Jahr nicht ohne Weiteres umentscheiden.

Sonderfall: Getrennte Veranlagung

Bei der Steuererklärung können sich Ehepartner zudem getrennt veranlagen lassen, was in einigen Fällen günstiger ist. Hierzu entscheiden sie sich also im Nachhinein. Ein besonderer Antrag ist dazu nicht nötig, ein einfaches Häkchen auf dem Mantelbogen der Steuererklärungen reicht aus.

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