Werbungskosten von A bis Z für Kapitalanleger

vom 04. Juni 2007 (aktualisiert am 11. Januar 2012)
Kategorien dieses Artikels: Kapitalanleger, Werbungskosten

Nachtrag: Seit der Abgeltungsteuer können Kapitalanleger keine Werbungskosten mehr geltend machen. Dieser Artikel befasst sich mit der alten Rechtslage.

Jedes Jahr stehen Anleger erneut vor der Frage: "Welche Werbungskosten kann ich geltend machen?" Die folgende Schnellübersicht von A bis Z hilft Ihnen dabei, Ihre Werbungskosten richtig zuzuordnen, sodass das Finanzamt sie anerkennt. Doch zuerst ist zu klären, welche Werbungskosten wie viel bringen.

Wofür sind Werbungskosten gut? Als Kapitalanleger müssen Sie zum Beispiel in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 Kapitaleinnahmen angeben, wenn diese mehr als 1.421 Euro (bei Ledigen) oder 2.842 Euro (bei Verheirateten) betragen. Davon ziehen Sie Ihre Ausgaben ab, zum Beispiel Provisionen oder Fachliteratur. Dadurch sinkt der zu versteuernde Betrag. Ergebnis: Werbungskosten senken die Steuer.

Wann lassen sich Werbungskosten voll abziehen, wann nur zur Hälfte?

  • Wenn Ihre Ausgaben für Dividenden aus deutschen oder ausländischen Aktien angefallen sind, dann gilt das so genannte "Halbeinkünfteverfahren". Das bedeutet: Sie brauchen zwar nur die Hälfte zu versteuern, können aber auch nur die halben Werbungskosten absetzen.
  • Zinsen hingegen sind voll zu versteuern. Deshalb lassen sich sämtliche Kosten, die mit Zinsen zusammenhängen, voll absetzen.

Fazit: Prüfen Sie, bei welcher Art von Anlage Ihre Werbungskosten entstanden sind, um die höchstmögliche Steuerersparnis zu erzielen. Hier ist die Schnellübersicht "Typische Werbungskosten für Kapitalanleger":

Aktionärsversammlung

Als Aktionär haben Sie das Recht, an den Hauptversammlungen der Unternehmen teilzunehmen, deren Aktien Sie besitzen. Dies gilt auch für so genannte Kleinaktionäre, die nur wenige Aktien im Depot halten.

Entstehen Ihnen Kosten für die Teilnahme an der Hauptversammlung, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Lediglich Kleinaktionäre müssen mit energischer Gegenwehr der Finanzverwaltung rechnen. Es sind nur Kosten abzugsfähig, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Dividendenzahlungen stehen.

Absetzbar sind:

  • Fahrtkosten (Bahnfahrkarte, Flugticket oder 0,30 Euro pro Kilometer bei Pkw-Nutzung)
  • Verpflegungsmehraufwendungen (mindestens 12 bis weniger als 24 Stunden: 12 Euro)
  • Übernachtungskosten
  • Nebenkosten

Arbeitsmittel

Benötigen Sie zum Erzielen von Kapitalerträgen auch Arbeitsmittel, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Aktentasche, Aktenkoffer
  • Computer einschließlich Software für die Wertpapieranalyse und zur Verwaltung der Wertapiere
  • Bücherschrank, Aktenschrank, Schreibtisch, Bürostuhl
  • Fachliteratur: Sowohl Bücher als auch Fachzeitschriften sind als Werbungskosten abzugsfähig. Näheres hierzu siehe unter "Fachliteratur"
  • Taschenrechner
  • Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Papier, Kugelschreiber, Schnellhefter)

Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu einem Brutto-Rechnungsbetrag von 475,60 Euro (410 Euro netto) können Sie sofort als Werbungskosten absetzen. Es handelt sich um geringfügige Wirtschaftsgüter. Liegt der Netto-Rechnungsbetrag über 410 Euro (475,60 Euro brutto), müssen Sie die Anschaffungskosten auf die amtliche Nutzungsdauer verteilen.

Arbeitszimmer

Nutzen Sie das Arbeitszimmer ausschließlich zur Verwaltung Ihrer Vermögenswerte, sind die Kosten bis maximal 1.250 Euro abzugsfähig. Folgende Kosten können Sie anteilig absetzen:

  • Miete
  • Gebäude-Abschreibung (Gebäude-AfA) bei einem eigenen Objekt
  • Finanzierungskosten für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes
  • Wasser- und Energiekosten (zum Beispiel Heizöl, Gas oder Strom)
  • Versicherungen (Gebäude- und Haftpflichtversicherung)
  • Schornsteinfegergebühren
  • Müllabfuhrgebühren, Grundsteuer, Kanalbenutzungsgebühren
  • Reinigungskosten
  • Renovierungskosten für das Arbeitszimmer
  • Ausstattungskosten (zum Beispiel Tapete, Teppich, Vorhänge, Deckenleuchten)
  • anteilige Renovierungskosten, soweit diese das gesamte Gebäude betreffen (zum Beispiel Dachreparatur und Malerarbeiten an der Außenfassade)

Bankgebühren/spesen

Sie können nur Gebühren und Spesen für die Verwaltung und Betreuung durch die Bank Werbungskosten ansetzen.

Beratungskosten

Sie können Beratungskosten als Werbungskosten berücksichtigen, soweit sich die Beratung darauf bezieht, Einkünfte zu erzielen. Dies gilt für die Beratung nach dem Erwerb des Kapitalvermögens bis zur Veräußerung. Abzugsfähig sind:

  • Rechtsberatungskosten, zum Beispiel Rechtsanwaltshonorare, wenn die Kosten mit der Nutzung des Kapitalvermögens zusammenhängen
  • Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die steuerpflichtigen Einnahmen beziehen. Die anteiligen Kosten für den Steuerberater zur Erstellung der Anlage KAP gehören ebenfalls dazu.
  • Honorare eines Steuerberaters in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Kapitalanlagen sind nicht abzugsfähig.

Die nicht abzugsfähigen Steuerberaterkosten können Sie aber als Sonderausgaben berücksichtigen.

Depotgebühren

Zu den allgemeinen Vermögensverwaltungskosten gehören auch die Depotgebühren.

Fachliteratur

Reine Fachliteratur gehört stets zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Hierzu zählen zum Beispiel Börseninformationsdienste, Effektenspiegel und Handelsblatt.

Finanzvereine

Beiträge an Vereine, Verbände oder Vereinigungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn diese Vereine die Interessen der Kapitalanleger vertreten und das Ziel verfolgen, den Mitgliedern höhere Einnahmen aus Kapitalvermögen zu verschaffen. Beispiele sind Aktionärsvereine und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).

Gebühren

Zu den Gebühren zählen zum Beispiel Depotgebühren, Transaktionsgebühren, Kontoführungsgebühren und Verwaltungsgebühren. Hängen diese unmittelbar mit dem Verwalten, Betreuen und Nutzen von Wertpapieren zusammen, können Sie die Kosten als Werbungskosten berücksichtigen.

Internetanschluss

Sie können die Gebühren für einen Internetanschluss absetzen, wenn Sie hierüber ausschließlich Ihr Vermögen verwalten und das Börsengeschehen im Auge behalten.

In den meisten Fällen wird der Anschluss auch für private Zwecke genutzt. Zeichnen Sie daher die Internetnutzung zur Verwaltung der Kapitalvermögenswerte auf und teilen Sie die Kosten entsprechend Ihrer Aufzeichnungen auf.

Hinweis: Viele Finanzämter drücken ein Auge zu und erkennen pauschale Kosten an. Sie müssen sich nur auf Rückfragen einstellen. Eventuell verlangen die Finanzbeamten auch einen Nachweis über die insgesamt entstandenen Kosten, um den Anteil der angesetzten Kosten zu erkennen.

Kontoführung

Siehe Gebühren.

Limitgebühren

Auch diese Gebührenart können Sie als Werbungskosten ansetzen. Ausnahme: Die Gebühren entstehen für den An- oder Verkauf der Wertpapiere. In diesem Fall erhöhen die Aufwendungen die Anschaffungskosten oder mindern den Veräußerungserlös.

Miete für Safe oder Schließfach

Mietgebühren für die Aufbewahrung Ertrag bringende Wertpapiere können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Porto

Absetzbar, soweit im Zusammenhang mit den Erträgen aus Kapitalvermögen.

Provisionen

Für Provisionen, die für die Vermittlung eines Darlehens gezahlt werden, gilt das Gleiche wie für Provisionen, die mit dem Abschluss eines Mietvertrags zusammenhängen. Diese Kosten sind voll als Werbungskosten abzugsfähig (BFH, Aktenzeichen: IV R 16/95).

Dagegen sind Provisionen, die

  • im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren,
  • gesondert für steuerfreie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
  • sowie für Wertsteigerungen bei Wertpapieren

gezahlt werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig (BFH, Aktenzeichen: VIII R 281/83). Diese erhöhen die Anschaffungskosten oder mindern den Veräußerungserlös.

Prozesskosten (einschließlich Rechtsanwaltshonorare)

Absetzbar, soweit sie mit der Kapitalanlage, dem Erwerb oder mit der sonstigen Nutzung des Kapitalvermögens wirtschaftlich zusammenhängen.

Telefonkosten

Um Kapitaleinkünfte zu erzielen, werden Sie auch zum Telefon greifen müssen. Solche Telefonkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Denken Sie an Nachweise, zum Beispiel durch eine Liste der Einzelgebühren.

Werbungskosten bei ertraglosen Wertpapieren

Besitzen Sie Wertpapiere, die keine Erträge abwerfen? Dann können Sie auch keine Kosten, die mit dieser Kapitalanlage zusammenhängen, als Werbungskosten absetzen (BFH, Aktenzeichen: IV R 198/83).

Werbungskosten bei niedrigverzinslichen Wertpapieren

Für den Abzug von Werbungskosten für niedrigverzinsliche Wertpapiere ist Voraussetzung, dass Sie insgesamt gesehen einen Überschuss erzielen ("Totalüberschuss").

Werbungskosten bei steuerfreien Erträgen

Der Gesetzgeber lässt Werbungskosten für steuerfreie Einnahmen generell nicht zum Werbungskostenabzug zu (§ 3c EStG).


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