Werbungskosten für jedes Studium angeben

vom 23. Juni 2010 (aktualisiert am 05. März 2012)
Von: Lutz Schumann
Viel lernen, wenig verdienen. Vielleicht bringt die studentische Enthaltsamkeit von heute mehrere tausend Euro Steuerersparnis in der Zukunft.

Viel lernen, wenig verdienen. Vielleicht bringt die studentische Enthaltsamkeit von heute mehrere tausend Euro Steuerersparnis in der Zukunft.

Nachtrag: Die Bundesregierung hat den Werbungskostenabzug für Studenten nachträglich erneut gestrichen, nachdem der BFH zuvor zu ihren Gunsten entschieden hatte.

Alle Studenten können darauf hoffen, ihre Studienkosten voll als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzen zu dürfen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren mit der Frage abhängig, ob die Ausgaben für ein Erststudium auch dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn der Student direkt von der Schule, Bundeswehr, Zivildienst oder Ähnlichem kommt (BFH-Aktenzeichen: VI R 7/10; Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen: 5 K 193/08).

Für die meisten Studenten geht es bei dieser Frage um mehrere tausend Euro, die sie später während ihrer ersten Berufsjahre sparen könnten. Denn seit einer Gesetzesänderung ab 2004 dürfen sie ihre Kosten für ein Erststudium nur noch als Sonderausgaben geltend machen. Diese sind erstens auf 4.000 Euro pro Jahr begrenzt, zweitens lassen sie sich nur mit Einkünften im selben Steuerjahr verrechnen. Da Studenten während ihrer Ausbildung selten in nennenswerter Höhe Geld verdienen, verpufft der Sonderausgabenabzug ungenutzt.

Ein Verlust aus Werbungskosten hingegen lässt sich mehrere Jahre in die Zukunft vortragen (und ins vergangene Jahr zurück). Wenn der Student nach seinem Abschluss Vollzeit arbeitet und ein nennenswertes Gehalt bezieht, macht er seine mitgeschleppten Verluste Steuern mindernd geltend. Dadurch ist es denkbar, mehrere tausend Euro Steuern zu sparen, wie eine Beispielrechnung für Studenten zeigt. Hier steht, welche Werbungskosten und Sonderausgaben das Finanzamt üblicherweise anerkennt.

Steuer-Tipp: Steuererklärung abgeben, Einspruch einlegen

Als Student mit oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung sollten Sie ab sofort eine Steuererklärung abgeben und in der "Anlage N" sämtliche Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Ihr Ziel ist es, während Ihrer finanziell kärglichen Jahre als Student Verluste anzusammeln, mit denen Sie später im Berufsleben Steuern sparen.

Das Finanzamt wird Ihren Werbungskostenabzug im Einkommensteuerbescheid ablehnen. Legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, indem Sie auf die ausstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinweisen, und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Sie können sich dazu ein kostenloses Muster-Einspruchsschreiben des Steuer-Schutzbriefs herunterladen (Word-Datei, Größe: 30 KB). Nur durch diese Vorgehensweise sparen Sie Steuern, falls der BFH in der Zukunft zugunsten der Studierenden entscheidet.

Wie die Aussichten dafür stehen, lässt sich nicht sagen. Die jüngsten BFH-Entscheide zu ähnlichen Fragen fielen jedoch pro Studierende aus. Ein studentenfreundliches Urteil im obigen Fall wäre der letzte konsequente Schritt.

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