Welche Steuerberaterkosten absetzbar sind

vom 20. August 2008 (aktualisiert am 05. Juli 2012)
Von: Lutz Schumann

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat geklärt, unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gelten und somit unbeschränkt Steuern mindernd absetzbar sind (Schreiben vom 21. Dezember 2007, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2144/07/0002). Außerdem vereinfachte das BMF das Absetzen gemischter Steuerberatungskosten.

Die Kernaussagen des BMF-Schreibens:

Leistung des Beraters Steuerlich absetzbar
ja nein
Anfertigen von Einnahme-Aufstellungen für das Finanzamt X
Ausfüllen der Einkommensteuererklärung X
Beantworten von einkunftsbezogenen Fragen X
Ermitteln von Einnahmen und Ausgaben X
Ermitteln der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen X
Erstellen und Überwachen der Buchführung X
Erstellen von Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen X
Kosten im Zusammenhang mit Fragen zu
  • Tarifen und zur Veranlagung
  • haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Kindergeld und Eigenheimzulage
X
Übertragen der Ergebnisse der Einkunftsermittlung in die entsprechenden Formulare (zum Beispiel Anlage GSE) X

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sieht für die Ermittlung der Einkünfte, für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen und der Einkommensteuererklärung jeweils eigene Gebühren vor. Das aktuelle BMF-Schreiben geht daher für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Steuerberaterhonorars grundsätzlich davon aus, dass die Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände laut Gebührenrechnung aufzuteilen sind.

Steuer-Tipp: Bitten Sie Ihren Steuerberater deshalb um eine möglichst detaillierte Rechnung.

Gemischt veranlasste Steuerberatungskosten sind geschätzt den Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten oder aber den Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Zu den gemischt veranlassten Steuerberatungskosten zählen zum Beispiel Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Pauschalvergütungen und Kosten für Steuerfachliteratur.

Die Finanzämter sollen es nicht beanstanden, wenn Steuerzahler ihre Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software zu 50 Prozent den Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten zuordnen. Außerdem soll das Finanzamt gemischten Steuerberatungskosten bis 100 Euro stets zustimmen, egal wie sie zugeordnet sind.

Steuer-Tipp: Rein private Kosten für einen Steuerberater lassen sich nicht absetzen, weil es sich um Kosten der Lebensführung handelt. Ob dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden. Daher ergehen alle Bescheide bis zu einer Entscheidung automatisch vorläufig.

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