3.: Welche Gartenarbeiten das Finanzamt mitbezahlt

vom 07. Juli 2009 (aktualisiert am 30. August 2010)
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Wer steuergünstig Blumen gießen soll, braucht kein Handwerker zu sein. Ein ordentlich angemeldetes Unternehmen reicht für den Steuerabzug aus.

Wer steuergünstig Blumen gießen soll, braucht kein Handwerker zu sein. Ein ordentlich angemeldetes Unternehmen reicht für den Steuerabzug aus.

Der im Gesetz benutzte Begriff "Handwerkerleistungen" führte oft zu Unsicherheiten bei den Steuerzahlern. Daher erläuterte der Finanzausschuss des Bundestags in der Bundestagsdrucksache (BT-Drucksache 16/974 vom 15. März 2006, Seite 16) die Handwerkerleistungen:

  • Es muss sich um ein ordentlich angemeldetes Unternehmen handeln. Gegenbeispiel: Ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft, der regelmäßig Ihren Rasen mäht, ist kein Unternehmer. Sie können die Kosten für ihn nicht steuerlich geltend machen.
  • Der Unternehmer braucht kein Handwerker zu sein. Er muss also nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Es kommt nicht darauf an, ob der Handwerker in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausweist oder als Kleinunternehmer darauf verzichtet.

Welche Kosten der Gartenarbeit steuerlich abziehbar sind und welche nicht

Das Finanzamt erkennt diese Kosten Steuern mindernd an:

  • reine Arbeitskosten,
  • in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer,
  • in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (zum Beispiel Abdeckfolien, Reiniger, Treibstoff, Schmiermittel).
  • Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (maximal ca. 10 bis 15 Prozent der Gesamtkosten), zum Beispiel Abfuhr und Entsorgung der angefallenen Gartenabfälle,
  • Kosten für einen Gutachter, die als Nebenleistung anzusehen sind, maximal ca. 10 bis 15 Prozent der Gesamtkosten. Beispiel: Gutachten für die Standfestigkeit oder Gesundheit von Bäumen, wenn aufwändige Arbeiten zu deren Rettung oder aber ein Fällen der Bäume an das Gutachten anschließen.

Nicht begünstigt sind dagegen:

  • Materialkosten, zum Beispiel für neue Pflanzen, Saatgut und Pflastersteine,
  • Entsorgung, wenn diese im Vordergrund steht,
  • Gutachtertätigkeit, wenn diese im Vordergrund steht,
  • Verwaltergebühren.

Die Höhe der Arbeitskosten muss sich aus den Angaben in der Rechnung ermitteln lassen. Deshalb sollten Material- und Arbeitskosten getrennt aufgeführt sein. Das ausführende Unternehmen darf auch den Anteil der Arbeits- und Materialkosten am Rechnungsbetrag nennen, statt deren genaue Beträge anzugeben. Die Mehrwertsteuer, die auf die Arbeitskosten entfällt, muss nicht gesondert ausgewiesen werden.

Für die Rechnung und deren Bezahlung gelten weitere Voraussetzungen.


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