1.2.: Weihnachtsfeier: Überschreiten der Freigrenze

vom 12. Dezember 2009 (aktualisiert am 29. November 2010)
Von: Lutz Schumann

Auf ihren Betriebsfeiern dürfen Unternehmen für jeden ihrer Angestellten bis zu 110 Euro ausgeben, ohne dass darauf Steuern fällig werden. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter diese 110-Euro-Freigrenze überschreitet, zum Beispiel weil er Ehepartner und Kind mitnimmt? In diesem Fall werden die anteiligen Kosten der Betriebsveranstaltung zu seinem Arbeitslohn hinzugerechnet und normal versteuert. Zusätzlich muss er für diesen Betrag Sozialabgaben bezahlen, also Krankenversicherung, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Letztlich sind bis zu zwei Drittel des geschenkten Betrags abzuführen.

Wir führen das Beispiel Sarah Wiggum von der vorigen Seite fort. Sie nahm mit ihrem Mann und ihrem Sohn an einer Weihnachtsfeier ihres Betriebs teil. Auf Sarah Wiggum entfällt nach der Feier ein Kostenanteil von 162 Euro. Steuerfrei sind höchstens 110 Euro. Da es sich um eine Freigrenze handelt, muss Wiggum jetzt die gesamten 162 Euro als geldwerten Vorteil versteuern und nicht etwa nur den Betrag über 110 Euro.

Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 9 Prozent Kirchensteuer ergibt sich ein lohnsteuerpflichtiger Betrag von 76,94 Euro, also rund 77 Euro. Hinzu kommt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung von rund 32 Euro. Der Betrag fällt zwar zuerst beim Arbeitgeber an, aber er kann ihn sich vom Mitarbeiter zurückholen. (Das sollte er auch unbedingt tun, denn - Vorsicht Steuerfalle: - fordert der Arbeitgeber den Sozialversicherungsanteil nicht vom Mitarbeiter ein, handelt es sich bei der Übernahme erneut um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil und das ganze Spiel beginnt von vorne.)

Fazit: Der Arbeitgeber hat seiner Mitarbeiterin Sarah Wiggum und ihrer Familie ein Weihnachtsessen im Wert von 162 Euro spendiert. Wiegem muss jetzt 109 Euro Steuern und Sozialabgaben zahlen. Rund zwei Drittel der ursprünglichen Kosten sind also zusätzlich weg. Zum Vergleich: Hätte nur ihr Mann mitgefeiert und nicht auch ihr Sohn Ralph, so hätte Wiggums Kostenanteil 108 Euro betragen - steuerfrei und ohne zusätzliche Abgaben.

Es gibt jedoch zwei Auswege, mit denen sich der Steuerschaden einer zu teuren Weihnachtsfeier begrenzen lässt: einen unsicheren im Nachhinein und einen sicheren, den man aber schon vor der Feier umsetzen muss. Alle Infos und eine Mustervereinbarung zum Kopieren und Drucken stehen auf der folgenden Seite.