Was tun nach einem Brand oder Hochwasser?

vom 06. Juni 2013 (aktualisiert am 14. Juni 2017)
Von: Lutz Schumann

Wenn es im Haus oder der Wohnung gebrannt hat oder wenn der Keller vollgelaufen ist, zählt oft jeder Euro, damit die eigene Existenz nicht bedroht wird. Hier lesen Sie, wie Sie das Finanzamt helfend an Ihre Seite holen.

Die Reparatur oder der Ersatz von Wohnung, Hausrat, Möbeln und Kleidern ist in Ausnahmefällen als außerordentliche Belastung (agB) absetzbar, wenn die Gegenstände durch Brand, Unwetter, Hochwasser, Diebstahl oder Verseuchung durch Holzschutzmittel etc. vernichtet wurden. Maßgeblich sind die Wiederbeschaffungskosten, nicht der Restwert der vernichteten Gegenstände.

Von diesen Wiederbeschaffungskosten sind etwaige Erstattungen von Dritten abzuziehen. Dazu gehören Versicherungen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Spenden sowie eine Unterstützung durch den Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene die Erstattung erst später bekommt, aber zum Zeitpunkt seiner Steuererklärung schon damit rechnen konnte. In diesem Fall muss er den Betrag schätzen und der Steuerbescheid ergeht vorläufig (§ 165 AO).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nur der Ersatz existenziell notwendiger Vermögensgegenständen als außergewöhnliche Belastung steuerbegünstigt ist (Aktenzeichen: III R 36/01). Der Ersatz von Musikinstrumenten, Bildern, Stilmöbeln, Oldtimer, Wochenendhaus, Keller, Garage, Außenanlage, Freizeit- und Hobbyräumen etc. gehört nach bisheriger Rechtsauffassung ausdrücklich nicht dazu. Steuerexperten sind aber der Meinung, dass zumindest das Familienauto ebenfalls zu den lebensnotwendigen Vermögensgegenständen zählt (berufen Sie sich gegenüber dem Finanzamt zum Beispiel auf Christoffel/Geiß, Einkommensteuererklärung 2012/2013, Haufe-Lexware 2012).

Umstritten ist, wie Brandschäden am Gebäude zu betrachten sind, wenn eine abgeschlossene Versicherung nicht (vollständig) greift. Betroffene sollten auch in diesem Fall versuchen, Reparaturen am Eigenheim, vorübergehende Hotelunterbringung, Verpflegungsmehrkosten etc. bei den außergewöhnlichen Belastungen durchzudrücken. Die Begründung gegenüber dem Finanzamt lautet: Auch das Dach über dem Kopf ist lebensnotwendig im Sinn der bisherigen Rechtsprechung.

Wer für die Wiederbeschaffung oder die Schadensbeseitigung einen Kredit aufnehmen muss, macht auch die Kreditzinsen geltend. Vorausgesetzt, sie lassen sich eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen.

Auf die Vorsorgen kommt es an

Der Betroffene muss vorgebeugt haben: Die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung etc. können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn der Geschädigte keine Versicherung abgeschlossen hatte, die "allgemein üblich und zumutbar" ist, zum Beispiel eine Hausratversicherung (BFH, Aktenzeichen: III R 36/01).

Bei großen Naturkatastrophen wie Hochwasser, Sturm oder Erdbeben wird der so genannte "Katastrophenerlass" in Kraft gesetzt (§ 168 AO). Damit sollen unbillige Härten vermieden werden, zum Beispiel jene, laut der ein Steuerabzug entfällt, wenn der Betroffene nicht ausreichend versichert war.

3 Jahre Zeit für Wiederbeschaffung und Reparatur

Betroffene haben 3 Jahre Zeit, um den Schaden zu beseitigen. Bauarbeiten müssen innerhalb dieser 3 Jahre begonnen haben. Wer länger wartet, riskiert, dass das Finanzamt den zeitlichen Zusammenhang mit dem Hochwasser oder Brand nicht anerkennt.

Was lässt sich vorbeugend geltend machen?

Privatleute: kein Steuervorteil. Weder Brandmelder, Feuerlöscher noch die laufenden Beiträge für eine Hausratversicherung lassen sich steuerlich geltend machen.

Vermieter legen die Kosten für Brandvorsorge und Gebäudeversicherung entweder auf ihre Mieter um oder berücksichtigen sie bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Für Selbstständige gehören die Kosten für Brandschutz und Firmenversicherungen für betrieblich genutzte Räume und Gebäude zu den Betriebsausgaben und sind somit absetzbar. Wer von zu Hause aus arbeitet, berücksichtigt wie üblich die anteiligen Kosten (Verhältnis der betrieblichen zur privat genutzten Fläche).

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