Wann sind Umzugskosten beruflich veranlasst?

vom 30. März 2009 (aktualisiert am 01. August 2011)

Arbeitnehmer können ihre Umzugskosten als Steuern mindernde Werbungskosten absetzen, wenn ein beruflicher Anlass vorliegt. Selbstständige machen ihren Umzug als Betriebsausgaben geltend. Zu den beruflichen Anlässen zählen die folgenden Gründe:

  • Der Berufstätige nimmt an einem anderen Ort erstmals eine berufliche Tätigkeit auf (H 41 Lohnsteuerrichtlinien, kurz LStR).
  • Der Berufstätige wechselt den Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer verkürzt seine Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück um wenigstens eine Stunde pro Tag. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Umzug mit einem Wechsel des Arbeitgebers zusammenhängt oder vom Arbeitgeber gefordert wurde. Die strikte Marke von einer Stunde stammt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Aktenzeichen: VI R 132/88).

    Achtung: Die tägliche Zeitersparnis ist für jeden Ehepartner gesondert zu ermitteln. Wenn ein Ehepaar gemeinsam zur Arbeit fährt, ist es also nicht möglich, beide Zeitersparnisse zusammenzurechnen, um die Stundenmarke zu überschreiten und einen Umzug zu rechtfertigen.
  • Der Berufstätige begründet oder beendet durch den Umzug eine so genannte beruflich veranlasste "doppelte Haushaltsführung". Der BFH erkannte diesen Umzugsgrund in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 146/89 an.

    Hintergrund: Wer an einem auswärtigen Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, darf die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG)).
  • Der Arbeitgeber versetzt einen Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen.
  • Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer, an den Arbeitsort umzuziehen.
  • Der Arbeitgeber legt dem Mitarbeiter mehr oder weniger bestimmt nahe, in die Nähe des Arbeitsplatzes zu ziehen.

    Steuer-Tipp: Solch ein schwammiger "Wunsch" lässt sich vorm Finanzamt schwer nachweisen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber daher um eine schriftliche Anweisung oder Ähnliches.
  • Der Arbeitgeber hatte ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse an dem Umzug. Dazu zählt der Einzug in eine Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Mitarbeitern vorbehalten ist, zum Beispiel damit diese jederzeit erreichbar sind.
  • Es gibt aber auch Sonderfälle, die deutlich machen, wie sehr es auf die persönliche Sachlage ankommt. Der BFH gab 1988 einem Krankenhausarzt Recht, der aus freien Stücken in die Nähe des Krankenhauses zog (Aktenzeichen: IV R 42/86, BStBl. 1988 II S. 777). So konnte er seine Patienten besser betreuen und war außerhalb des Dienstes schneller erreichbar. Durch den Umzug verkürzte sich die Entfernung von 14 Kilometern auf 100 Meter.

Achtung: erst Arbeit sichern, dann umziehen! Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie zuerst Ihre Arbeitsstelle antreten oder zumindest den Arbeitsvertrag unterschreiben. Ziehen Sie erst danach um! Wenn Sie vorher umziehen, bleiben Sie auf Ihren Kosten sitzen.

Berufliche und private Gründe - was sagt der Fiskus?

Wenn Steuerzahler in ihrer Steuererklärung Umzugskosten geltend machen, suchen die Finanzbeamten oft nach privaten Gründen: Zieht der Berufstätige in ein neu erbautes Eigenheim? Hat er Kinder bekommen und zieht deshalb in eine größere Wohnung? Hat er sich von seinem Ehepartner getrennt?

Als Betroffener sollten Sie sich davon nicht beeindrucken lassen! Private Gründe für den Umzug spielen keine Rolle, wenn der berufliche Anlass zweifelsfrei feststeht. Wenn zum Beispiel die täglich Fahrzeitersparnis von einer Stunde unstrittig ist, muss das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten anerkennen (BFH-Urteile, Aktenzeichen: VI R 175/99 und VI R 189/97).


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