Volle Werbungskosten für Studium und Ausbildung
Wichtiger Nachtrag: Die Bundesregierung hat den Werbungskostenabzug für Studenten nachträglich erneut gestrichen und damit die Rechtslage von vor dem BFH-Urteil hergestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach einem Schulabschluss doch in voller Höhe Steuern mindernd absetzbar sind. Damit kippte das oberste deutsche Finanzgericht die seit 2004 geltende Regelung in § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der sich Studienkosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten voll anrechnen ließen, sondern nur als Sonderausgaben, begrenzt auf 4.000 Euro pro Jahr.
Sollte dieses Urteil uneingeschränkt angewendet werden, könnten viele Studenten und Auszubildende im späteren Berufsleben mehrere 1.000 Euro Steuern sparen. Denn im Gegensatz zu den Sonderausgaben lässt sich ein Verlust aus Werbungskosten sozusagen für spätere Jahre aufheben.
In einem der beiden entschiedenen Fällen zum Beispiel ging es um einen Berufspiloten, bei dem allein der Eigenanteil an den Ausbildungskosten 28.000 Euro ausgemacht hatte (BFH-Urteil vom 28. Juli 2011, Aktenzeichen: VI R 38/10). Im anderen Fall hatte eine junge Frau direkt nach dem Abitur ein Medizinstudium aufgenommen (Aktenzeichen: VI R 7/10). Beide machten ihre Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Da sie keine Einnahmen hatten, beantragten sie einen Verlustvortrag.
Die BFH-Richter bestätigten dies. Aus dem § 12 Nr. 5 EStG sei kein generelles Abzugsverbot abzulesen. Der Paragraf regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes geregelt sei. Nach diesem Paragrafen aber gilt der Grundsatz: Aufwendungen sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt.
In beiden vorliegenden Fällen seien die Kosten der Ausbildung eindeutig durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, fuhren die Richter fort. Daher müssten sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wer das Ausbildungs-Urteil nutzen kann
Zuerst einmal muss es sich um die erste Ausbildung oder das erste Studium unmittelbar nach dem Schulabschluss handeln.
Außerdem muss ein Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit bestehen. Sprich: Wer seinen Bachelor in Germanistik macht und dann jahrelang Taxi fährt, kann seine gesammelten Verluste aus dem Studium nicht mit dem Taxigehalt verrechnen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer in den vergangenen Jahren Studienkosten als Werbungskosten geltend gemacht und gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat, kann jetzt eventuell von den BFH-Urteilen profitieren. Jedoch lassen sie sich nicht direkt nutzen. Die Finanzverwaltung entscheidet erst, wie sie die Urteile anwendet. Denkbar sind zum Beispiel so genannte Nichtanwendungserlasse, durch die die Urteile ausschließlich für die beiden entschiedenen Einzelfälle gälten.
Steuer-Tipp: Sollte es zu einem solchen Nichtanwendungserlass kommen, lassen Sie sich nicht abschrecken. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Wird auch dieser abgelehnt, können Sie selbst vor dem Finanzgericht klagen. Da der BFH bereits zwei Mal zugunsten der Studenten entschieden hat, stehen die Aussichten auf Erfolg sehr gut. Vorausgesetzt natürlich, Ihr Einzelfall gleicht den entschiedenen Fällen.
Der Steuer-Schutzbrief informiert Sie über die nächsten Schritte der Finanzverwaltung. Da diese sich vom Ausgang der beiden BFH-Verfahren recht kalt erwischt zeigte, ist mit einer allzu schnellen Antwort nicht zu rechnen.
Keine Steuererklärungen abgegeben?
Wer während seines Studiums keine Steuererklärungen abgegeben hat, kann dies eventuell nachholen. Eine Abgabe ist für die 4 vergangenen Steuerjahre möglich. Während 2011 können Sie also noch Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 beim Finanzamt einreichen. Besorgen Sie sich die Formulare beim Finanzamt oder im Internet auf dem Formularserver des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben, benötigen Sie für jedes Jahr den jeweiligen Mantelbogen und die Anlage N.
So füllen Sie den Mantelbogen aus:
- Tragen Sie die üblichen Daten wie Vor- und Zuname, Steuernummer, Adresse und Bankverbindung ein (Zeilen 3 bis 24).
- Kreuzen Sie an, welche anderen Formulare Sie der Steuererklärung beigefügt haben (Zeilen 31 bis 38).
- Machen Sie Ihre Werbungskosten fürs Studium oder die Berufsausbildung für das Jahr 2010 auf der Seite 2 der Anlage N in der Zeile 49 geltend.
- In den Zeilen 6, 7 und 8 tragen Sie jeweils 0 Euro ein, wenn Sie das gesamte Jahr 2010 keinen Lohn oder Gehalt bezogen und somit auch keine Steuern gezahlt haben.
Studienkosten in zukünftigen Jahren?
Der Gesetzgeber wird die Regelung, die der Bundesfinanzhof beanstandet hat, möglichst schnell ändern. Ziel wird es sein, einen Werbungskostenabzug für die Berufsausbildung oder das Studium nach der Schule zu verhindern. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht viel Spielraum: Eindeutige Werbungskosten lassen sich nur beschränkt vom steuerlichen Abzug ausschließen.
Steuer-Tipp: Wenn Sie noch studieren oder sich ausbilden lassen, sammeln Sie weiterhin alle Belege für Ihre Ausgaben. Machen Sie sämtliche Aufwendungen geltend, die Ihnen durch Ihr Studium entstehen.
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