Vielreisende setzen Reisekoffer als Werbungskosten ab

Wer beruflich viel reist, braucht häufiger einen neuen Koffer als Privatreisende. Deshalb kann der Koffer als Arbeitsmittel zählen und steuerlich absetzbar sein.
Wenn Reisekoffer so gut wie ausschließlich für dienstliche Reisen genutzt werden, stellen sie Arbeitsmittel dar, entschied das hessische Finanzgericht (FG, Aktenzeichen: 3 K 2035/06). Die angenehme Folge: Die Anschaffungskosten sind als Werbungskosten absetzbar.
Im entschiedenen Fall war das Vorstandsmitglied eines internationalen Konzerns pro Jahr mehr als anderthalb Million Kilometer geflogen. Sein Argument: Er habe damit zwangsläufig einen größeren Bedarf und Verschleiß an Koffern als der Normalbürger. Die Finanzrichter gaben ihm Recht und erkannten die Ausgaben für zwei Koffer in Höhe von 1.056 Euro als Werbungskosten an.
Steuer-Tipp 1: Manche Finanzbeamten argumentieren, dass allein durch den Transport von privater Kleidung in den Koffern die Absetzbarkeit als Werbungskosten ausgeschlossen sei. Ein Finanzgericht hatte diese fragwürdige Begründung einmal vor Jahrzehnten in die Welt gesetzt, sie wurde jedoch in aktuellen Urteilen schon mehrfach zurückgewiesen.
Steuer-Tipp 2: Das FG-Urteil könnte sich sogar auf Ausgaben für Reisewecker, Reise-Rasierapparate, klappbare Föns oder ähnliche Gegenstände auswirken. Vielreisende Geschäftsleute sollten daher versuchen, diese Kosten mit dem Fiskus zu teilen. Verweigern die Finanzbeamten den Werbungskostenabzug mit dem Argument "private Mitbenutzung" dennoch, verweisen Sie auf obiges Urteil. Zu Ihrem Vorteil sprechen außerdem Belege der privaten Rasierer und Wecker etc., die Sie zu Hause benutzen und die den Reiseapparaten in der Regel überlegen sind.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Ausland, Freiberufler, Selbstständige, Unternehmer, Werbungskosten
