Versteckte Kosten für verbindliche Auskunft vom Finanzamt

vom 10. August 2007 (aktualisiert am 16. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Wenn Sie von Ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft erhalten wollen, müssen Sie für diese seit dem 18. Dezember 2006 bezahlen (siehe Editorial "Wenn der Fiskus die Marktwirtschaft entdeckt" vom 06. Dezember 2006). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 12. März 2007 geklärt, mit welchen Kosten konkret zu rechnen ist (Aktenzeichen: IV A 4 S 0224 07/0001).

1. Bereits die Bearbeitung eines Auskunftsantrags kostet Geld. Sie müssen demnach selbst dann zahlen, wenn das Finanzamt Ihren Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn Sie den Antrag zurückziehen. Allerdings darf das Finanzamt nur geringe Gebühren verlangen.

2. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem so genannten "Gegenstandswert", das heißt nach den steuerlichen Auswirkung des Sachverhalts. Dieser Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro und ist auf 30 Millionen Euro begrenzt. Die Gebühr ist gestaffelt und reicht von 121 Euro bis höchstens 91.456 Euro.

3. Kann kein Gegenstandswert ermittelt werden, berechnet Ihnen das Finanzamt eine Zeitgebühr, je nach Aufwand. Pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit werden 50 Euro fällig, mindestens aber 100 Euro.

4. Die Gebühren gelten als "steuerliche Nebenleistungen" und sind deshalb weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzbar. Das stößt in der Praxis auf heftige Kritik. Denn: Selbst wenn Ihre Anfrage bei einer selbstständigen Tätigkeit rein betrieblich veranlasst ist, müssen Sie die Kosten aus versteuertem Einkommen bezahlen.

Steuer-Tipp: Anträge auf verbindliche Zusagen wegen einer Außenprüfung und so genannte Lohnsteueranrufungsauskünfte bleiben weiterhin gebührenfrei. Das gilt auch für unverbindliche Auskünfte, wenn Sie sich zum Beispiel telefonisch beim Finanzamt nach den Steuervorschriften für Kinderbetreuungskosten erkundigen.

FG: Gebühren für verbindliche Auskunft sind rechtens

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat die Gebühren für eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt abgesegnet (Aktenzeichen: 1 K 46/07). Eine Revision vorm Bundesfinanzhof ist aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Entscheidung in der Sache selbst gescheitert (BFH, Aktenzeichen: VIII R 22/08). Geklagt hatte ein Steuerzahler mit der Begründung, die Gebührenpflicht sei angesichts der Komplexität des deutschen Steuerrechts verfassungswidrig.

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