Verfall von Optionsscheinen nicht absetzbar (BFH-Urteil)

vom 28. Mai 2008 (aktualisiert am 04. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Kapitalanleger können Verluste aus Optionsscheinen nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie die Option tatsächlich beanspruchen. Wenn sie die Kaufoptionen dagegen verfallen lassen, bleiben sie auf ihren Verlusten sitzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 11/06).

Der Fall: Ein Anleger hatte Kaufoptionen erworben, deren Kurs jedoch völlig einbrach. Zum Fälligkeitstermin übte er seine Option nicht aus, sondern ließ die wertlosen Papiere verfallen. In seiner Steuererklärung 2000 machte er einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von umgerechnet rund 13.000 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Zwar gab das Finanzgericht Münster dem Kläger Recht, doch der BFH als höchste Gerichtsebene entschied nun gegen ihn.

Die BFH-Richter erklärten, Verluste seien nur dann absetzbar, wenn das Optionsgeschäft tatsächlich zustande komme. Zugleich verwiesen die Richter auf die zweite Voraussetzung, unter der Spekulationsverluste anerkannt würden: Der Zeitraum zwischen Erwerb und Ablauf der Option dürfe nicht mehr als ein Jahr betragen. Denn nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist müssen Anleger ihre Gewinne aus derartigen Geschäften versteuern. Hinweis: Diese Regeln fallen ab 2009 wegen der Abgeltungsteuer weg.

Steuer-Tipp: Droht Ihnen bei Fälligkeit Ihrer Optionsscheine ein Totalverlust? Dann verkaufen Sie die Papiere rechtzeitig, selbst wenn Sie nur ein paar Cent pro Stück erhalten! Nur dies zählt steuerlich als Verkauf, sodass Sie die eingefahrenen Verluste mit Spekulationsgewinnen verrechnen dürfen. Sie finden nähere Informationen zur Verlustverrechnung im Spezialartikel "Einführung Spekulationsgewinne".

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