Unfall während Privatfahrt: Firmenwagen-Fahrer muss zahlen
Verursacht ein Arbeitnehmer (auch GmbH-Geschäftsführer) mit seinem Firmenwagen während einer Privatfahrt einen Unfall, so werden die Unfallkosten von der Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 73/05). Dieses Urteil wirkt sich schwerwiegend sowohl auf Arbeitgeber als auch auf Firmenwagenfahrer aus.
Denn: Bezahlt der Arbeitgeber die Unfallkosten und verlangt keinen Schadensersatz von seinem Mitarbeiter, so stellt dieser Verzicht einen so genannten "geldwerten Vorteil" dar, der als steuerpflichtiges Gehaltsextra zu erfassen ist. Allerdings schränken die BFH-Richter ein: Es kommt nur dann zu einer Steuerforderung, wenn der Arbeitnehmer, würde er den Schaden bezahlen, die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen könnte.
Hinweis: Ein Werbungskostenabzug kommt selbst bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in Betracht. Er scheidet jedoch aus, wenn bei dem Unfall Alkohol im Spiel war.
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