Umsatzsteuer: Ungenaue Leistungsbeschreibung in Rechnung gefährdet Vorsteuerabzug

vom 04. März 2009 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Von: Lutz Schumann

Auf Rechnungen muss die Leistung so konkret beschrieben sein, dass ein Außenstehender die abgerechnete Leistung erkennen kann. Andernfalls riskiert der Rechnungsempfänger, dass das Finanzamt ihm den Vorsteuerabzug verweigert. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" nicht ausreicht, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus gegebenenfalls in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt (Aktenzeichen des Urteils: V R 59/07).

Verdacht auf Scheinrechnung

Der Fall: Eine GmbH, Herstellerin von Süßwaren, gehörte im Streitjahr 1996 vollständig der B-AG, einer Holding. Eine Niederlassung der B-AG stellte der GmbH im Streitjahr folgende Rechnung aus:

"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir 100.000 Mark zuzüglich 15 Prozent Mehrwertsteuer... Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto ...".

Die Rechnung enthielt keine weiteren Angaben zum Leistungsgegenstand und verwies nicht auf bestimmte Geschäftsunterlagen. Auf der Rechnung war weder der Geschäftsgegenstand der B-AG noch der ihrer Niederlassung angegeben.

Für das Finanzamt war klar: Hier handelt es sich um eine Scheinrechnung. Deshalb strich es den Vorsteuerabzug, sodass die GmbH die 15.000 Mark Umsatzsteuer aus eigener Tasche bezahlen musste. Die GmbH klagte vorm Finanzgericht und erhielt Recht. Doch das Finanzamt legte Revision ein, woraufhin der BFH die Klage des Unternehmers abwies.

Zu viele Kritikpunkte - Rechnung nicht anerkannt

Die Begründung der BFH-Richter: Die Klägerin darf die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht ausreichend genau ist. Unternehmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthält, anhand derer sich die Leistung identifizieren lässt - und zwar eindeutig und leicht, um den Aufwand zu begrenzen. Wenn auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, müssen diese eindeutig bezeichnet sein.

Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, sagten die BFH-Richter. Ihre Kritik:

  • Die Formulierung "technische Beratung und Kontrolle" lasse nicht auf einen konkreten Leistungsgegenstand schließen.
  • Insbesondere das Attribut "technisch" bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
  • Aus der Nennung der B-AG ergebe sich kein weiterer Hinweis auf die abgerechnete Leistung, da der Unternehmensgegenstand der B-AG nicht angegeben sei.
  • Auch in zeitlicher Hinsicht sei eine hinreichende Konkretisierung nicht möglich, weil in der Rechnung pauschal für das gesamte Kalenderjahr abgerechnet wurde.
  • Die Klägerin habe zwar im Laufe des Klageverfahrens Unterlagen zur näheren Leistungsbeschreibung vorgelegt. Diese könnten aber nicht berücksichtigt werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden sei.
  • Zudem merkten die BFH-Richter an, dass die Klägerin in dem Verfahren vorgetragen habe, die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen zunächst selbst verwechselt zu haben.

Steuer-Tipp: Achten Sie als Empfänger einer Rechnung darauf, dass alle Leistungen ausführlich beschrieben sind! Fordern Sie im Zweifelsfall eine genauere Rechnung an und überweisen Sie erst danach den Rechnungsbetrag.

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