Studium doch als Werbungskosten absetzbar?

vom 13. Juli 2007 (aktualisiert am 05. März 2012)

Nachtrag: Die Bundesregierung hat den Werbungskostenabzug für Studenten nachträglich erneut gestrichen, nachdem der BFH zuvor zu ihren Gunsten entschieden hatte.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt ein Verfahren anhängig, welches hoffen lässt, dass Studiengebühren, Literatur- und Fahrtkosten wieder mit zukünftigen Einnahmen aus dem späteren Berufsleben verrechnet werden können (Aktenzeichen: VI R 79/06).

Steuer-Tipp: Studenten profitieren nur dann von einem positiven Urteil, wenn sie Studienkosten beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch für alle, die im Jahr 2004 oder später noch studiert haben, aber bislang keine Steuererklärung abgegeben haben.

Lehnt das Finanzamt die Anerkennung ab, müssen Sie gegen Ihren Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hintergrund: Bereits 2003 fällte der BFH ein ausgesprochen steuerzahlerfreundliches Urteil: Die Kosten für ein Erststudium sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbegrenzt absetzbar. Einzige Voraussetzung: Die Kosten für das Studium müssen mit einer zukünftigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Doch der Gesetzgeber befürchtete immense Steuerausfälle und änderte prompt das Gesetz. Die Studienkosten stellen seit 2004 nur noch Sonderausgaben dar, die maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr abgezogen werden können. Ein Vortrag der Kosten in künftige Jahre ist damit nicht mehr möglich. Das ist besonders für Studenten ohne Nebeneinkünfte nachteilig, da dann eine Steuern mindernde Verrechnung mit anderen Einkünften von vornherein ausscheidet.


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