Steuervorteil für Tierbetreuung

vom 18. April 2015 (aktualisiert am 22. April 2015)
Von: Lutz Schumann

Für Hunde muss man nicht nur Steuern zahlen, man kann mit ihnen auch Steuern sparen. Ebenso mit anderen privat gehaltenen Tieren. Möglich ist dies über so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Steuer-Regelung erlaubt es, bestimmte Ausgaben für Pflege, Betreuung, Reinigung etc. im eigenen Haushalt direkt von der Einkommensteuer abzuziehen.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören solche Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und die üblicherweise ein Mitglied des Haushalts erledigt. Wer ein angemeldetes Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt, darf ein Fünftel der Kosten von seiner Steuerlast abziehen. Höchstgrenze: 4.000 Euro Steuerabzug im Jahr.

Das Finanzgericht (FG) Münster entschied nun, dass auch die Hundebetreuung steuerbegünstigt ist (Urteil vom 25. Mai 2012, Aktenzeichen: 14 K 2289/11 E). Füttern, Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Hundes seien Tätigkeiten, die üblicherweise im Haushalt anfielen.

Das FG Münster hatte bereits im November 2011 in einem ähnlichen Fall zu verstehen gegeben, es würde in diese Richtung entscheiden (Aktenzeichen: 6 K 3010/10 E). Damals kam es nicht zu einem Urteil, da sich das Finanzamt vorher mit dem klagenden Hundebesitzer einigte. Möglicherweise um zu verhindern, dass Tierhalter in ganz Deutschland auf den Steuer-Trick aufmerksam werden.

Besonders steuerwirksam: In diesem Verfahren von November 2011 erkannte das Finanzgericht sogar die Kosten für einen Tierarzt an, der zum Kläger nach Hause gekommen war und den Hund in dessen Haushalt behandelt hatte.

Aktualisierung einer älteren Version dieses Artikels: Auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015 (Aktenzeichen: 15 K 1779/14 E) erkannte Aufwendungen für Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Eine Firma betreute eine Katze, während die Familie Urlaub machte. Die Firma fuhr einmal am Tag zum Haus des Katzenbesitzers, schaute nach dem Rechten, reinigte das Katzenklo und stellte neues Futter auf. Da diese Tätigkeiten sonst von der Familie übernommen würden, handele es sich eindeutig um haushaltsnahe Dienstleistungen, entschieden die Richter. Zumal die Arbeiten in den Räumen der Familie stattfanden, also unstrittig "haushaltsnah" waren. Die Familie durften somit 20 Prozent der Aufwendungen von ihrer Steuerlast abziehen.

Welche Arbeiten am und mit dem Tier sparen Steuern?

Wie anspruchsvoll die Arbeit ist und ob sie eine Ausbildung erfordert, spielt für den Steuerabzug keine Rolle. Einfache Tätigkeiten wie das Füttern und Baden eines Hundes sind ebenso steuerbegünstigt wie das fachgerechte Füttern einer Pythonschlange oder das Reinigen eines Terrariums. Tierhalter sollten auch ihre Ausgaben fürs Abrichten, Hundegymnastik und Hundefriseur geltend machen. Und wie oben gesagt für den Hausbesuch vom Tierarzt.

Voraussetzung Nummer 1 für die Steuerersparnis ist jedoch, dass das Tier im Haushalt, also auf dem Grundstück des Auftraggebers betreut und versorgt wird. Wird es hingegen abgeholt und verbringt es den Tag an einem anderen Ort, handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, entschieden die Finanzrichter.

Wenn Sie in Urlaub fahren, macht es also einen Unterschied, ob Sie Ihr Haustier in einer Tierpension abliefern oder ob Sie einem Reptilienfachmann Ihren Wohnungsschlüssel in die Hand drücken.

Voraussetzung Nummer 2 ist, dass der Dogsitter ein Gewerbe angemeldet hat, Ihnen eine ordentliche Rechnung ausstellt und Sie den Betrag per Überweisung oder Abbuchung bezahlen. Das Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung.

Gassigehen - steuerbegünstigt oder nicht?

Gassi zu gehen, beansprucht meist deutlich mehr Zeit und kostet übers Jahr gesehen mehr Geld als alle anderen Arbeiten mit dem Hund. Daher lautet die Frage: "Wie mache ich auch diese Kosten geltend, obwohl sich der Hund eindeutig nicht auf meinem Grundstück befindet und diese gesetzliche Voraussetzung somit nicht erfüllt ist?"

Im oben erwähnten Fall vorm FG Münster von Mai 2012 scheiterte ein Steuerabzug fürs Ausführen des Hundes an der "im Haushalt"-Vorschrift. Nur was auf dem eigenen Grundstück stattfinde, sei steuerbegünstigt, erklärten die Finanzrichter ausdrücklich. Möglicherweise lag der Fehler aber darin, dass der Hund zu keinem Zeitpunkt zu Hause betreut wurde: Der Hundesitter hatte ihn abgeholt und später am Tag zurückgebracht.

Möglicher Ausweg: Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen und auch bei den ähnlich gelagerten haushaltsnahen Handwerkerleistungen kommt es immer auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an. Wenn sich zum Beispiel Pfleger oder Betreuer um ein krankes Familienmitglied kümmern, dann dürfen sie dessen Rollstuhl durchaus durch die Siedlung schieben, um frische Luft zu schnappen oder den Enkeln auf dem Spielplatz zuzusehen. Deshalb wird nicht gleich der Steuerabzug gestrichen.

Bezogen auf den Hund stellt sich also die Frage, ob der Betreuer nur zum Gassigehen vorbeikommt oder ob Pflege, Dressur etc. im Vordergrund stehen.

Steuer-Tipp 1: Versuchen Sie, auch die Kosten fürs Ausführen des Hundes abzuziehen, sofern diese nicht überwiegen. Sollte der Finanzbeamte Ihre Sichtweise ablehnen, so darf er dennoch nicht gleich die gesamte Rechnung des Hundesitters streichen. Argumentieren Sie, dass der zeitliche Anteil des Gassigehens höchstens soundso viel Prozent beträgt und dass der Gesamtbetrag höchstens um diesen Anteil zu kürzen sei.

Was tun, wenn das Finanzamt sich weigert?

Die oben genannten Fälle wurden "nur" von Finanzgerichten verhandelt. Die Finanzämter in Deutschland sind nicht dazu verpflichtet, sich an deren Entscheidung zu halten. Sollte Ihr Finanzamt den Steuerabzug für Tierbetreuung ablehnen, argumentieren Sie wie die Kläger vorm Finanzgericht Münster: Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist die Arbeit an Gegenständen im Haushalt vorausgesetzt. Tiere sind rechtlich den Sachen gleichgestellt (§ 90a BGB). Daher muss es den Steuerabzug auch für die Tierbetreuung geben.

Extra-Tipps für Tierhalter

Steuer-Tipp 2: Prüfen Sie sicherheitshalber, ob Sie die Hundesteuer oder etwaige andere Steuern für Ihr Haustier bezahlt haben, bevor Sie das Finanzamt darauf aufmerksam machen. Ein übergenauer Sachbearbeiter könnte dies bei der zuständigen Gemeinde gegenprüfen.

Steuer-Tipp 3: Sichern Sie sich für den Fall ab, dass Ihr Haustier einen Schaden anrichtet. Selbst der bravste Hund kann instinktbedingt einen Menschen beißen. Das bedroht Ihre Existenz. Denn die Kosten für Schadensersatz und Schmerzensgeld können bei schweren Verletzungen in die zehntausende Euro und höher gehen. Vergleichen Sie hier online, wie viel eine Tierhalter-Haftpflicht kostet. Übrigens: Die Versicherungsbeiträge sind steuerlich absetzbar, da es sich um eine Haftpflicht-Versicherung handelt.

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