Steuerpflichtige TV-Preisgelder

vom 17. April 2010 (aktualisiert am 14. Januar 2011)
Von: Lutz Schumann

Wer an einer Fernsehsendung teilnimmt und Preise gewinnt, muss diese möglicherweise versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 39/06). Ob es sich um steuerpflichtige Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt oder um einen steuerfreien Gewinn wie beim Lotto, Kreuzworträtseln, Preisausschreiben etc., hängt von der Gegenleistung des Gewinners ab.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Hauptrolle in der 7-teiligen Sendung "Mein großer dicker peinlicher Verlobter" übernommen und mit der Herstellerfirma einen Vertrag zur exklusiven Nutzung ihrer Persönlichkeitsrechte geschlossen. Ein Schauspieler stellte in der Sendung ihren vermeintlichen Verlobten dar. Die Kandidatin sollte ihrer Familie glaubwürdig vermitteln, dass sie diesen Mann bei einer Dating-Show kennen gelernt habe und ihn innerhalb von 14 Tagen heiraten würde.

Ziel des Spiels war es, alle Familienmitglieder zu überzeugen, zur Trauungsfeier zu kommen. Sollte sie das schaffen, war ein Preisgeld von jeweils 250.000 Euro für sie selbst und für ihre Familie ausgelobt. Allein fürs Teilnehmen erhielt sie 9.000 Euro. Die Schwierigkeit bestand darin, dass der vermeintliche Verlobte und seine Schauspieler-Familie sich ständig daneben benahmen und ihrer Familie das Leben zur Hölle machten.

Der BFH entschied, dass die Kandidatin eine sonstige Leistung nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG erbracht habe. Sonstige Einkünfte (Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 EStG) sind solche Leistungen, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Hierunter fällt seit einem BFH-Urteil aus 2004 jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (Aktenzeichen: IX R 53/02). In den 9.000 und den 250.000 Euro sahen die Richter Auftritts- und Erfolgshonorare.

"Anstrengung" ist nicht gleich "Gegenleistung"

Entscheidend für die Steuerbarkeit ist daher, ob für das Preisgeld, eine Gegenleistung erbracht wird. Im Fall der Kandidatin lag die Leistung darin, ihre Familie zur Trauung zu locken und die Zuschauer an den Fernsehgeräten zu unterhalten. Sie konnte ihren Erfolg durch ein bestimmtes Verhalten beeinflussen.

Eine ähnliche Gegenleistung liegt bei Sendungen wie "Big Brother" und "Dschungel Camp" vor. Zumal die Teilnehmer bei diesen Sendungen wegen des Gesichtspunkts "Rauswurf per Telefonabstimmung" über die gesamte Staffel hinweg um die Gunst des Publikums buhlen.

Ganz anders ist es bei Wissens-, Sport- und Spielsendungen wie "Wer wird Millionär", "Schlag den Raab" oder "Das Quiz mit Jörg Pilawa". Hier erbringen die Kandidaten zwar mitunter eine hohe geistige und körperliche Leistung, aber eben keine "Gegenleistung" für den Veranstalter und schon gar nicht über mehrere Folgen hinweg. Manchmal müssen sie sich anstrengen und immer brauchen sie eine kleinere oder größere Portion Glück - so wie bei einem Kreuzworträtsel oder beim Lotto. Genauso wie beim Ankreuzen von Zahlen oder dem Abschicken einer Postkarte mit Lösungswort handelt es sich um Sachverhalte auf der privaten Vermögensebene, die nicht der Einkommensteuer unterliegen.

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