4.: Steuern sparende Gartenarbeit: Höchstgrenze, Problemfall und Optimierungstrick

vom 06. August 2009 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen lassen sich einfach und unbürokratisch bei der Steuererklärung angeben. Als Auftraggeber ziehen Sie ein Fünftel Ihrer Aufwendungen für die Gartenarbeit direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Im Gegenteil zu anderen privaten Ausgaben fallen sie also nicht unter Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben.

Jedes Jahr haben Sie Anspruch auf diese Steuervergünstigungen:

  • Seit 1. Januar 2009 beträgt die Höchstgrenze der nutzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG 2009). Da sich 20 Prozent davon Steuern mindernd auswirken, bedeutet dies eine Steuerersparnis von jährlich höchsten 1.200 Euro.
  • Bis Ende 2008 lag die Höchstgrenze bei 3.000 Euro, was auf eine maximale Steuerersparnis von 600 Euro pro Jahr hinauslief (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2008).

Diesen Steuerabzug für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gibt es zusätzlich zum Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen (BT-Drucksache 16/643 vom 14. Februar 2006, Seite 14). Dazu zählen zum Beispiel das Putzen von Fenstern und das Betreuen pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder. Abzugsfähig sind hier maximal 20 Prozent von 20.000 Euro, also 4.000 Euro pro Kalenderjahr.

Steuer-Trick: Bonus über mehrere Jahre optimieren

Durch einen legalen Trick erhalten Sie über mehr als ein Jahr hinaus verteilt die höchstmögliche Steuererleichterung. Denn für die Vergünstigung ist das Jahr maßgeblich, in dem Sie die Rechnung bezahlt haben. Es kommt nicht auf das Jahr an, in dem der Unternehmer die abgerechnete Arbeit erledigt (hat).

Steuer-Tipp: Wenn Sie in einem Jahr Handwerkerkosten von mehr als 6.000 Euro haben, dann ist es sinnvoll, die Zahlung auf zwei Jahre zu verteilen. Dadurch nutzen Sie den maximalen Steuerabzug im ersten Jahr voll aus und profitieren im zweiten Jahr vom übersteigenden Betrag, ohne dass ein Teil der Steuererleichterung ungenutzt verfällt. Es spielt keine Rolle, ob der Handwerker komplett im ersten Jahr leistet. Sie müssen sich nur mit dem Handwerker über die Bezahlung einig werden. Das Bundesfinanzministerium hat solche Aufteilungen in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2007 ausdrücklich erlaubt (Aktenzeichen: IV C 4 - S 2296-b/07/0003).

Beispiel 1: Haben Sie im Jahr 2012 schon 6.000 Euro für haushaltsnahe Handwerkerleistungen bezahlt und stehen weitere (dringende) Arbeiten an? Dann verständigen Sie sich mit dem Handwerker darauf, dass Sie die ausstehende Rechnung erst 2013 bezahlen, kurz nach Jahreswechsel.

Beispiel 2: Haben Sie die Steuergrenze im Jahr 2012 längst nicht ausgeschöpft und rechnen Sie für 2013 mit Handwerkerkosten deutlich über 6.000 Euro? Dann lassen Sie sich eine Vorab-Rechnung für die kommenden Arbeiten ausstellen und zahlen diese noch 2012 an. So genießen Sie in beiden Jahren den höchstmöglichen Steuerabzug.

Problemfall: Zu niedriges Einkommen

Wenn das zu versteuernde Einkommen des Auftraggebers negativ oder so gering ist, dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird, läuft die Steuervergünstigung ins Leere. Denn wenn keine Steuerschuld besteht, können auch keine Kosten von der Steuerschuld abgezogen werden. Es ist nicht zulässig, den Steuerabzug in einem anderen Jahr zu nutzen, er geht endgültig verloren (BFH-Urteil, Aktenzeichen: VI R 44/08).

Steuer-Tipp: Der einzige Ausweg liegt auch in diesem Fall im oben stehenden Trick, die Zahlung ins nächste Jahr zu verschieben. Vorausgesetzt, Sie rechnen im nächsten Jahr mit einem höheren Einkommen und der Handwerker erklärt sich mit dem Aufschub einverstanden.

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