Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung

vom 09. Januar 2009 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann
Das Legen eines Rollrasens im Garten lässt sich als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen.

Das Legen eines Rollrasens im Garten lässt sich als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen.

Seit 2006 können Steuerzahler ihre privaten Handwerkerkosten im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen Steuern mindernd absetzen. 20 Prozent des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung einschließlich Mehrwertsteuer werden direkt von der persönlichen Einkommensteuer abgezogen. Die Höchstgrenze des Steuerabzugs liegt bis 31. Dezember 2008 bei 600 Euro jährlich und seit 1. Januar 2009 bei 1.200 Euro pro Jahr.

Eine Handwerkerrechnung lässt sich in dem Jahr als haushaltsnahe Dienstleistung Steuern mindernd geltend machen, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Für die Jahre 2007, 2008 und voraussichtlich auch 2009 ist die Zeile 112 im Hauptvordruck des Einkommensteuerformulars auszufüllen.

Diese Nachweise sind beim Finanzamt einzureichen:

  • Rechnung des Handwerkers und
  • Nachweis der unbaren Zahlung, zum Beispiel Banküberweisung, Scheck, Kontoauszug.

Achtung: Barzahlungen sind nicht begünstigt!

Welche Handwerkerkosten sich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen lassen

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung.

Beispiele: Steuerlich absetzbar sind...

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und Heizungsrohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer),
  • Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Gebühren für Schornsteinfeger,
  • Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (zum Beispiel Kabel für Strom und Fernsehen).

Gegenbeispiele: Nicht absetzbar sind...

  • Materialkosten,
  • Arbeiten an Neubauten.

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