Steuerfalle: Kündigung einer Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung zu kündigen, bringt zu wenig Geld und kostet Steuern. Sämtliche Alternativen sind günstiger.
Wer eine Kapitallebensversicherung oder fondsgebundene Lebensversicherung vor Ablauf kündigt, muss die Zinsen versteuern, die auf den Sparanteil der eingezahlten Versicherungsbeiträge entfallen, entschied das niedersächsische Finanzgericht (FG, Aktenzeichen: 12 K 10521/05). Die Gründe für die Kündigung spielen dabei keine Rolle. Diese Steuerpflicht gilt auch dann, wenn der Kapitalanleger weniger Geld von seinem Versicherer zurückbekommt, als er eingezahlt hat.
Von diesem Urteil sind "alte" Lebensversicherungen betroffen, die vor 2005 geschlossen wurden. Die Zinsen aus einer solchen Versicherung sind nur dann steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lang lief. Neuere Lebensversicherungen sind ohnehin immer steuerpflichtig.
Die FG-Entscheidung wird für Kapitalanleger vor allem dann teuer, wenn sie ihre Lebensversicherung in den ersten zwei bis fünf Jahren nach Abschluss kündigen. Denn in den ersten Jahren ziehen die Versicherungen von den Beiträgen zunächst alle Kosten für ihre Verwaltung sowie die Vermittlerprovision ab. Wer seine Lebensversicherung zu früh kündigt (so genannter "Rückkauf"), macht unterm Strich also Verlust und muss zusätzlich Steuern zahlen, weil im Rückkaufwert Zinsen enthalten sind.
Alternativen zur Kündigung einer Lebensversicherung
Jeder zweite Anleger kündigt seine Lebensversicherung innerhalb der Mindestlaufzeit von 12 Jahren, ermittelte die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV). Die häufigsten Gründe dafür sind, dass die Versicherten dringend Geld brauchen und/oder sich die laufenden Beiträge nicht leisten können. Doch die vorzeitige Kündigung der Versicherung ist immer die schlechtestmögliche Lösung und bedeutet einen beträchtlichen finanziellen Schaden. Günstiger sind die folgenden Auswege:
Lebensversicherung beleihen (Policendarlehen): Der Versicherte nimmt einen Kredit auf und hinterlegt seine Versicherungspolice als Sicherheit. Am günstigsten ist dieser Weg, wenn der Lebensversicherer zugleich der Kreditgeber ist. Der Zinssatz liegt dann oft niedriger als bei einem Darlehen von einer Bank. Der Kreditbetrag ist entweder während der Versicherungslaufzeit zurückzuzahlen oder er wird mit der späteren Ablaufleistung verrechnet.
Verkauf des Versicherungsvertrags: Es ist lukrativer, eine Versicherung zu verkaufen, statt sie zu kündigen. Auch bei einem Verkauf sind die bis dahin aufgelaufenen Zinsen zu versteuern, wenn die Versicherung vor 2005 geschlossen wurde und weniger als 12 Jahre lief.
Beitragsstundung: Der Versicherte zahlt vorübergehend keine Beiträge. Währenddessen verzinst sich das bisher angesammelte Kapital weiter, aber der Risikoschutz im Todesfall fällt aus. Im Anschluss an die Stundung zahlt der Versicherte die Sparbeiträge nach (vergleiche dazu Punkt "Beitragsfreistellung"), nicht aber die Risikobeiträge. Die Versicherungssumme wird nicht vermindert.
Beitragsfreistellung: Wie bei der Beitragsstundung überweist der Versicherte vorübergehend keine Beiträge. Er zahlt die ausgesetzten Beträge aber nicht nach (vergleiche dazu Punkt "Beitragsstundung"), sodass die Versicherungssumme sinkt und er bei Fälligkeit weniger Geld erhält. Während der Freistellung ist kein Risikoschutz im Todesfall gegeben.
Beitragszahlung aus Überschüssen: Wenn der Vertrag schon lange genug läuft, kann der Versicherte vorübergehend seine Beiträge aus den Überschüssen begleichen. Dies mindert insgesamt die Ablaufleistung. Der Versicherte kann aus den Überschüssen auch die Risikobeiträge (teilweise) begleichen, wenn er den Hinterbliebenenschutz erhalten möchte.
Zahlung der Risikoprämie: Für eine befristete Zeit von maximal ein bis zwei Jahren zahlt der Versicherte nur Beiträge zur Absicherung des Todesfallrisikos, keine Sparbeiträge. Der Hinterbliebenenschutz bleibt erhalten. Der Versicherte kann die Sparbeiträge entweder nachzahlen wie bei der Beitragsstundung oder aber wie bei der Beitragsfreistellung darauf verzichten, wodurch die Ablaufleistung sinkt.
Verringerung der Versicherungssumme: Die Versicherungssumme wird verringert, die Laufzeit bleibt unverändert. Dadurch sinken die monatlichen Beiträge. Der Hinterbliebenenschutz verringert sich ebenfalls.
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