Steuerfalle Gemeinschaftskonto: Einzahlung kann steuerpflichtig sein

vom 30. November 2016 (aktualisiert am 25. Januar 2019)
Von: Carsten Wegner
Zu viel Geld aufs gemeinsame Konto eingezahlt? Vorsicht vor dem Finanzamt!

Zu viel Geld aufs gemeinsame Konto eingezahlt? Vorsicht vor dem Finanzamt!

Eine Einzahlung auf ein so genanntes Oder-Konto kann je nach Umständen wie eine Schenkung angesehen werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: II R 33/10). Die Folge: Der oder die nichteinzahlenden Kontoinhaber müssen Schenkungsteuer auf den Einzahlungsbetrag abführen, der auf sie entfällt. Wenn zwei Ehepartner das Konto führen, muss der nichteinzahlende Partner also die Hälfte des eingehenden Geldes versteuern. Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Kontoinhaber voll verfügungsberechtigt ist.

Für "Wohnpartner" wird es noch teurer

Die "Steuer-Falle Gemeinschaftskonto" verschärft sich, wenn es sich bei den Kontoinhabern nicht um Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner handelt. Denn Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern steht bei Schenkungen und Erbschaften alle 10 Jahre ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Nur Beträge, die über diesen Freibetrag hinaus gehen, sind steuerpflichtig, und zwar mit 7 bis 30 Prozent, je nach Höhe der Schenkung.

Wenn ein Paar hingegen nur zusammen lebt und ein gemeinsames Konto führt, dann beträgt der Freibetrag für Schenkungen und Erbschaften 20.000 Euro. Für darüber liegende Beträge sind 30 bis 50 Prozent Steuern fällig. Das Ergebnis sind hohe Steuersätze schon bei vergleichsweise kleinen Summen auf dem Konto, wenn das Paar nicht verheiratet ist.

Wie Sie die Schenkungsteuer beim Gemeinschaftskonto vermeiden

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt von einer Frau 200.000 Euro Schenkungsteuer verlangt, weil ihr Mann innerhalb von drei Jahren 2,8 Millionen Euro auf ein Oder-Depot eingezahlt hatte. Der BFH entschied, dass durch die bloße Einzahlung keine Steuerpflicht entstehe. Vielmehr komme es darauf an, wie die Partner im so genannten "Innenverhältnis" mit dem Geld auf dem Konto umgingen. Um dies zu klären, wies der BFH den konkreten Fall an das Finanzgericht zurück.

Bei solchen Fragen ist laut BFH zum Beispiel zu klären: Was haben die Ehe- oder Lebenspartner schriftlich vereinbart, wie sie mit ihrem Guthaben umgehen? Halten sie sich an diese schriftliche Vereinbarung? Greift der Partner, der weniger Geld eingezahlt hat, übermäßig stark auf das gemeinsame Konto zu? Wenn das Finanzamt nachweisen kann, dass beide Partner gleichermaßen zugriffsberechtigt sind oder tatsächlich zugreifen, wird eine Steuerpflicht um so wahrscheinlicher.

Steuerfalle innerhalb der Steuerfalle: Ein weiteres Verdachtsmoment sind die Zinsen, die das Paar für das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto oder Depot erhält. Der steuerlich richtige Weg wäre beim Gemeinschaftskonto, dass die Partner getrennt voneinander ihre anteiligen Guthabenzinsen versteuern. Der einzahlende Partner müsste dann über seinen Sparerpauschbetrag hinaus Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auf die Zinsen zahlen, während der andere Partner seinen Sparerpauschbetrag möglicherweise nicht voll ausnutzt. Auf den ersten Blick widerspricht ein solches Vorgehen den Tipps, die wir auf Steuer-Schutzbrief.de geben.

Tatsächlich aber wäre es steuerschädlich, wenn die Partner sich gemeinsam veranlagen ließen und ihre Freibeträge auf Kapitalerträge zusammenlegten. Denn damit lieferten sie ihrem Finanzamt den Beweis, dass die hohe Einzahlung beiden Partnern gehört und somit zur Hälfte schenkungsteuerpflichtig ist.

Lösungen: So vermeiden Sie Schenkungsteuer beim Gemeinschaftskonto

Steuer-Tipp 1: Vereinbaren Sie bei Kontoeröffnung, spätestens aber vor einer hohen Einzahlung, dass das Vermögen auf dem Konto oder Depot den Inhabern nur im selben Verhältnis zusteht, wie sie Geld eingezahlt haben. Halten Sie sich genau an diesen Vertrag - wie unter fremden Dritten. Die Definition von "hohe Einzahlung" hängt vom Familienstand des Paares und vom Freibetrag für Schenkungen ab, siehe ausführliche Erklärungen oben.

Steuer-Tipp 2: Ordnen Sie die Kapitalerträge auf dem gemeinsamen Konto im selben Verhältnis den beiden Partnern zu. Versteuern Sie diese Kapitalerträge für jeden Partner gesondert. Verzichten Sie darauf, Ihre beiden Sparerpauschbeträge zusammenzulegen.

Steuer-Tipp 3: Falls Sie mit einem Steuerberater arbeiten, prüfen Sie gezielt, ob er die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung richtig zugeordnet hat, wie in Steuer-Tipp 2 beschrieben. Denn viele Steuerberater oder deren Mitarbeiter ordnen die Kapitalerträge automatisch hälftig beiden Partnern zu.

Steuer-Tipp 4: Zahlen Sie keine großen Beträge auf ein Gemeinschaftskonto oder Gemeinschaftsdepot, dafür ist diese Kontoform weniger geeignet. Richten Sie stattdessen zwei Einzelkonten mit gegenseitiger Kontovollmacht und Treuhandabrede ein. Dadurch lassen sich die Guthaben immer zweifelsfrei zuordnen. Ein Gemeinschaftskonto ist hingegen besonders sinnvoll für regelmäßige Haushaltskosten und erleichtert hier das tägliche Leben.

Mit getrennten Anlagekonten bannen Sie eine weitere Gefahr: Beim Tod eines Partners können alle anderen Erben die Einzelverfügungsberechtigung des hinterbliebenen Partners widerrufen. Er oder sie kann nicht mehr alleine über das eigene Geld auf dem Gemeinschaftskonto verfügen. Das Oder-Konto wird zum unpraktischen Und-Konto.

Steuer-Tipp 5: Bei den obigen Tipps geht es darum, das eingezahlte Vermögen gezielt nicht an den Partner zu übertragen, um eine Schenkungsteuer zu vermeiden. Wenn Sie aber langfristig eine Vermögensübertragung anstreben, kann es sinnvoll sein, alle 10 Jahre den Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro auszuschöpfen. Vereinbaren Sie eine solche Übertragung schriftlich, damit die Zuordnung des Kontoguthabens stimmig bleibt. Durch solche regelmäßigen Schenkungen können Sie die Erbschaftsteuer für den Fall senken, dass der vermögendere Partner zuerst stirbt. Besprechen Sie ein solches Vorhaben unbedingt mit Ihrem Steuerberater, da es um viel Geld geht und weitere Gesichtspunkte Ihres Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

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