Spekulationsverluste Jahre später feststellen

vom 14. Juli 2006 (aktualisiert am 04. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Kapitalanleger müssen ihre Spekulationsverluste nicht in dem Jahr angeben, in dem sie angefallen sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 21/04). Sie brauchen keine vollständige Steuererklärung abzugeben, nur um ihre Verluste auszuweisen. Vielmehr reicht es aus, die Spekulationsverluste in einem späteren Jahr feststellen zu lassen, in dem diese mit Gewinnen verrechnet werden sollen.

Bisher hatten die Finanzämter keine nachgereichten Verluste anerkannt, wenn der Anleger keine Steuererklärung abgegeben hatte. Dies betraf zum Beispiel Arbeitnehmer, die mangels Spekulationsgewinne oder anderer Einkünfte keine Einkommensteuererklärung erstellen mussten. Sie dürfen nun innerhalb der 7-jährigen Verjährungsfrist Steuererklärungen nachreichen oder Spekulationsverluste gesondert feststellen lassen. In 2009 sind also Nacherklärungen bis einschließlich 2002 möglich.

Steuer-Tipp: Haben Sie in der Vergangenheit Spekulationsverluste erzielt, die Sie mit neueren Spekulationsgewinnen Steuern sparend verrechnen wollen? Dann lassen Sie die Verluste beim Finanzamt gesondert feststellen. Besorgen Sie sich dazu den Mantelbogen "Einkommensteuererklärung" des betreffenden Jahres. Kreuzen Sie auf der Seite 1 oben rechts das Kästchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an, füllen Sie die Anlage SO aus und senden Sie das Formular unterschrieben ans Finanzamt.

Das Finanzamt schickt Ihnen dann einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer". Die Altverluste lassen sich mit Spekulationsgewinnen (vor 2009) oder mit Gewinnen aus Kapitalvermögen (seit 2009) verrechnen.

Nachtrag: Der Bundesfinanzhof ist jetzt einen Schritt weiter gegangen als in obigem Urteil. Ab sofort dürfen Sie als Kapitalanleger Ihre alten Spekulationsverluste auch dann nacherklären, wenn Sie eine Steuererklärung abgegeben haben und der Steuerbescheid rechtskräftig ist. Lesen Sie die Voraussetzungen, Hintergründe und zwei Fallbeispiele.

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