Sozialversicherungstermine 2013

vom 08. Januar 2013 (aktualisiert am 17. Mai 2013)
Von: Lutz Schumann

In dieser Tabelle finden Sie die Fälligkeitstermine für die Zahlung und die Beitragsnachweise der Sozialversicherung. Dabei ist berücksichtigt, ob ein Feiertag oder Wochenende die Frist nach hinten schiebt.

Arbeitgeber müssen bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihre Mitarbeiter Beitragsnachweise erstellen und die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen überweisen. Zu diesen Beiträgen gehören die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) ist die Minijob-Zentrale zuständig.

Seit dem 1. Januar 2008 müssen die Beitragsnachweise spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle eingehen.

Praxis-Tipp: Wenn Ihre Sozialversicherungsbeiträge bei derselben Einzugsstelle monatlich gleich bleiben, können Sie einen Dauer-Beitragsnachweis einreichen. Dadurch sparen Sie Zeit und Arbeit. Nur wenn die Beitragssumme abweicht, müssen Sie neue, aktualisierte Dauer-Beitragsnachweise übermitteln.

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Bis zu diesem Termin müssen die Beiträge auf dem Konto der Einzugsstelle eingegangen sein.

Fälligkeitstermine für die Beitragsnachweise bei der jeweiligen Einzugsstelle und für Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2013
Beitragsmonat Fälligkeitstermin für...
Eingang der Beitragsnachweise Sozialversicherungsbeiträge
Januar 23. Januar 2013 29. Januar 2013
Februar 20. Februar 2013 26. Februar 2013
März 20. März 2013 26. März 2013
April 22. April 2013 26. April 2013
Mai 22. Mai 2013 28. Mai 2013
Juni 20. Juni 2013 26. Juni 2013
Juli 23. Juli 2013 29. Juli 2013
August 22. August 2013 28. August 2013
September 20. September 2013 26. September 2013
Oktober 22. Oktober 2013 28. Oktober 2013
November 21. November 2013 28. November 2013
Dezember 17. Dezember 2013 23. Dezember 2013

Hinweise:

  • Bei bundesweit uneinheitlichen Feiertagen können die Termine abweichen. Maßgeblich ist der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle), nicht der Sitz Ihres Unternehmens.
  • Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Selbstständige, Unternehmer