Semestergebühren sind absetzbare Ausbildungskosten (FG-Urteil)

vom 07. August 2008 (aktualisiert am 05. März 2012)
Von: Lutz Schumann

Nachtrag: Die Bundesregierung hat den Werbungskostenabzug für Studenten nachträglich erneut gestrichen, nachdem der BFH zuvor zu ihren Gunsten entschieden hatte.

Semesterbeiträge und Rückmeldegebühren sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Studenten als Ausbildungskosten absetzbar, entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Aktenzeichen: 9 K 4245/07Kg). Studenten können mit ihrem Semesterbeitrag also ihre zu versteuernden Einkünfte senken. Im Urteilsfall liegt das Einkommen abzüglich Universitätsgebühren unter der Verdienstgrenze von 7.680 Euro, sodass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben.

Die Begründung der FG-Richter: Die Semester- und Rückmeldegebühren zu zahlen, sei die Voraussetzung dafür, dass der Student weiter studieren dürfe. Die Unigebühr sei zwar mit dem Vorteil verbunden, den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kostenlos zu nutzen. Doch dieser Vorteil "Semesterticket" trete hinter dem eigentlichen Zweck "Fortsetzung des Studiums" zurück. Zudem habe ein Student bei der Einschreibung keine Wahl, den Unibeitrag zu vermeiden. Der Student kann daher die gezahlten Unigebühren als besondere Ausbildungskosten berücksichtigen.

Steuer-Tipp 1: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof (BFH) hat das letzte Wort (Aktenzeichen: III R 38/08). Sie als Student oder Eltern eines Studenten nutzen ein etwaiges steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil, indem Sie Ihren Einkommensteuerbescheid offen halten. Legen Sie dazu Einspruch ein und verweisen Sie auf das FG- und das BFH-Aktenzeichen.

Steuer-Tipp 2: Es ist davon auszugehen, dass Studenten das Urteil nur dann nutzen können, wenn sie "ernsthaft und nachhaltig" studieren. Diese beiden Schlüsselwörter tauchen häufig in Entscheidungen zu ähnlichen Fragen auf. Es dürfte also nicht ausreichen, nur den Semesterbeitrag zu überweisen und ab und an zu einer Vorlesung zu gehen. Allerdings sind auch die Lebensumstände zu berücksichtigen: Bei einer halbtags arbeitenden Mutter von zwei Kindern ist es selbstverständlich, dass ihr nur wenige Stunden pro Woche für ihr Studium oder Fernstudium bleiben.

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