Reisekosten bei außergewöhnlicher Belastung

vom 14. Januar 2012 (aktualisiert am 08. September 2014)
Von: Lutz Schumann

Kur, Alkoholentzug, Delfin- und Hörtherapie: Viele Steuerzahler machen bei solchen außergewöhnlichen Belastungen nur die Behandlungskosten steuerlich geltend, allenfalls noch die Übernachtung. Dadurch verzichten sie auf bares Geld. Denn auch die anderen Reisekosten fallen ins Gewicht - zum Teil sogar doppelt!

Durch Reisekosten können mehrere 1.000 Euro zusammenkommen, je nachdem wie häufig die Behandlungen nötig sind und wie lange sie dauern. Lassen Sie ein Familienmitglied behandeln, das Sie betreuen müssen, zum Beispiel Ihr Kind? Dann dürfen Sie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für beide ansetzen, Sie und Ihr Kind. Steuer-Tipp: Lassen Sie sich von der behandelnden Einrichtung schriftlich bestätigen, dass Sie Ihr Kind nicht alleine hinschicken konnten.

Die Reisekosten sind wichtig, weil es bei der außergewöhnlichen Belastung einen hohen Eigenanteil gibt, den es zu überschreiten gilt. Sie dürfen nur den Betrag geltend machen, der über dem Eigenanteil liegt. Deshalb zählt jeder Euro.

Welche Reisekosten gibt es?

Familien können die folgenden Reisekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In den verlinkten Artikeln stehen ausführlichere Infos, Beispiele und Rechnungen:

  • 1. Fahrtkosten: Wenn Sie mit Ihrem privaten Auto gefahren sind, ist die Kilometerpauschale meist die günstigste Abrechnung: Sie setzen 30 Cent pro Kilometer ab. Wenn Sie Ihr Kind zur Behandlung gefahren haben, steigt die Pauschale um 2 Cent pro Kilometer. Wenn Sie mit Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug gereist sind, weisen Sie Ihre tatsächlichen Kosten mit Belegen nach.
  • 2. Verpflegungsmehraufwendungen: In der Kur oder Klinik fernab von zu Hause sind Essen und Trinken teurer, da Sie nicht mehr so einfach kochen oder im Supermarkt einkaufen können und keinen Kühlschrank haben. Für diese Mehrkosten stehen Ihnen Steuerpauschalen zu. Die Höhe hängt davon ab, wie lange Sie von zu Hause abwesend sind und in welchem Land Sie sich befinden.
  • 3. Übernachtungskosten: Sie weisen Ihre tatsächlichen Kosten per Beleg nach. Falls Sie Ihr krankes oder behindertes Kind zur Therapie begleitet haben, machen Sie die Unterkunft für Sie beide steuerlich geltend.
  • 4. Reisenebenkosten: Die tatsächlichen Ausgaben für Maut, Parkplätze und Gepäckbeförderung.

Voraussetzungen für die außergewöhnliche Belastung

Das Finanzamt erkennt Ihre Krankheitskosten nur an, wenn kein Dritter sie übernommen hat, also zum Beispiel Ihre Krankenkasse oder private Krankenversicherung.

Sie brauchen ein ärztliches Attest darüber, dass die Behandlung nötig ist.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Belastung, außergewöhnliche, Fahrtkosten, Familie, Kinder & Enkel, Reisekosten, Reisenebenkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand