Rechtsanwaltskosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung absetzbar

vom 13. Oktober 2007 (aktualisiert am 24. Februar 2012)
Kategorien dieses Artikels: Belastung, außergewöhnliche, Familie

In absoluten Ausnahmefällen lassen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 14/06). Die BFH-Richter sehen eine solche Ausnahme dann als gegeben, wenn der Rechtsstreit die eigene Existenzgrundlage oder einen Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft.

Die Richter nannten drei Beispiele dafür, wann Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind:

  • bei einer Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe,
  • bei einem Vaterschaftsprozess,
  • bei einem Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern.

Von diesen Ausnahmen abgesehen, hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der Rechtsanwaltskosten und andere Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung gelten. Denn von vornherein sei erst einmal zu vermuten, dass die Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien. Für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist jedoch eine solche Zwangsläufigkeit vorausgesetzt.


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