Rechnungspflichtangaben: Keine Ausnahmen von den Regeln

vom 16. September 2005 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Erfurt hat ihre Finanzämter angewiesen, die Regeln zu Rechnungspflichtangaben rigoros umzusetzen (Verfügung vom 9. Mai 2005, Aktenzeichen: S 7280 A – 21 – L 243). Demnach gebe es außer den Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und den Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) keine Ausnahmen von § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes.

Wegen dieser strikten Gesetzesauslegung geht die Redaktion des "Steuer-Schutzbriefs" davon aus, dass die Finanzprüfer in Zukunft alle Rechnungen auf Vollständigkeit untersuchen werden. Leistungsempfänger sollten daher Rechnungen sofort nach Erhalt genau kontrollieren. Häufige Steuer-Falle: Besteht die Rechnung aus mehreren Dokumenten – zum Beispiel, wenn das Leistungsdatum aus dem Lieferschein hervorgeht –, dann müssen sämtliche zugehörigen Dokumente auf der Rechnung vermerkt sein.

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