Steuersparmodell: Pkw-Verkauf senkt Spekulationssteuer und Abgeltungsteuer

vom 18. Juni 2016 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Carsten Wegner

Wer seinen Pkw innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft, kann seinen Wertverlust steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass ein solcher Kauf und schneller Verkauf als so genanntes privates Veräußerungsgeschäft zählt (Aktenzeichen: IX R 29/06). Hieraus ergeben sich Steuervorteile für Kapitalanleger, Immobilienbesitzer, Sammler und einige Unternehmer mit privatem Pkw. Im besten Fall verkaufen sie ihr Auto sogar absichtlich mit Verlust an ein Familienmitglied. So fangen sie den enormen Wertverlust auf, der direkt nach dem Kauf eines unweigerlich Neuwagens entsteht.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Verluste aus dem Autoverkauf mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen und das meiste Geld herausholen. Wir erklären genau das Steuersparmodell "Autoverkauf innerhalb der Familie" samt Beispielrechnung. Außerdem lesen Sie am Ende einen derzeit nicht mehr gültigen Trick zur Abgeltungsteuer, der sich bis 31. Dezember 2008 aus diesem BFH-Urteil ergab und aus einer früheren Version dieses Artikels stammt.

Grundlage: Was genau hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat den Autoverkauf innerhalb eines Jahres nach Kauf als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft. Private Veräußerungsgeschäfte werden umgangssprachlich auch "Spekulationsgeschäfte" genannt und sind eine von mehreren Einkunftsarten bei der Einkommensteuererklärung.

Bis zu diesem Urteil vertrat die Finanzverwaltung eine eindeutige Meinung: Allgemeine Verbrauchsgegenstände - und dazu gehört auch ein privater Pkw - können niemals Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein. So entschied auch die Vorinstanz, das Finanzgericht Hessen (Aktenzeichen: 12 K 594/03).

Für die meisten privaten Veräußerungsgeschäfte gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein etwaiger Verkaufsgewinn innerhalb dieses Zeitraums ist steuerpflichtig. Im Gegenzug lässt sich ein Verkaufsverlust mit anderen Spekulationsgewinnen im selben Jahr verrechnen.

Gewinn oder Verlust aus dem Autoverkauf?

In der Praxis ist es nahezu ausschließlich bei Oldtimern und sehr seltenen Fahrzeugen möglich, einen Verkaufsgewinn zu erzielen. Dieser wäre, wie oben beschrieben, als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, sofern Sie sich beim Verkauf noch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist befinden.

Die meisten Autoverkäufer hingegen machen einen Verlust. Dieser lässt sich nun mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im selben Kalenderjahr verrechnen. Auf diese Weise lässt sich der Wertverlust des Autos mildern.

Autoverlust mit Bitcoin-Gewinn verrechnen

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen zum Beispiel der private Verkauf von Kunst, Schmuck, Antiquitäten und Fremdwährungen (also alle Währungen außer Euro). Unter die Fremdwährungen fallen auch (digitale) Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum.

Zum Zeitpunkt des BFH-Urteils gehörten auch private Aktiengeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 jedoch nicht mehr.

So sparen Sie Steuern beim Autoverkauf:

Dank des BFH-Urteils öffnen sich verschiedene Möglichkeiten, um einen Steuervorteil zu gestalten. Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten dabei:

Voraussetzung 1: Sie verkaufen den Pkw innerhalb der Spekulationsfrist, also innerhalb eines Jahres nach Kauf.

Voraussetzung 2: Sie verkaufen den Pkw mit Verlust. Dies ist meist kein Problem, da Autos und vor allem Neuwagen schnell und stark an Wert verlieren.

Voraussetzung 3: Sie haben Spekulationsgewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. Zum Beispiel aus dem Verkauf von Aktien, Immobilien, Antiquitäten, Kunstgegenständen oder anderen Sammlerstücken.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann ziehen Sie den Spekulationsverlust aus dem Autoverkauf von dem Spekulationsgewinn aus den anderen privaten Veräußerungsgeschäften ab. Was übrig bleibt, ist zu versteuern. Hinweis: Die Gewinne aus gewerblichen Veräußerungsgeschäften lassen sich mit diesem Steuersparmodell nicht drücken!

Steuer-Tipp 1: Denken Sie in jedem Fall über den Verkauf Ihres Autos nach, auch wenn Sie dies ursprünglich gar nicht vorhatten!

Steuer-Tipp 2: Besprechen Sie das Sparmodell mit Ihrem Steuerberater! Vor allem wenn Sie das Modell mit unseren Spartipps ausreizen, kommt es stark auf den Einzelfall an.

Extra-Tipp: Unser Werbepartner Ageras vermittelt Ihnen kostenlos 3 Steuerberater, die zu Ihren Fragen und Wünschen passen.

So reizen Sie das Pkw-Steuersparmodell weiter aus:

1. Verkauf an Angehörige: Mit diesem Steuersparmodell verhelfen Sie Ihrem Kind zu einem schicken neuen Wagen, zum Beispiel zum 18. Geburtstag oder zum bestandenen Studium. Oder Sie unterstützen einen anderen Angehörigen. Das Auto bleibt somit in der Familie und gleichzeitig beteiligen Sie den Fiskus am Wertverlust.

Besondere Voraussetzungen: Beim Verkauf an Angehörige schaut das Finanzamt stets genauer hin. Verkaufen Sie das Auto deshalb nicht zu günstig, sonst unterstellt das Finanzamt womöglich einen Gestaltungsmissbrauch nach Paragraf 42 Abgabenordnung (AO). Ein möglicher Vergleichsmaßstab ist die Schwacke-Liste (kostenpflichtig), in der die Gebrauchtwagenpreise der Fahrzeuge auf dem deutschen Markt verzeichnet sind und nach der auch die Automobilbranche rechnet und einkauft. Wer sich an deren Preisangaben hält, steht sicherlich auch beim Verkauf innerhalb der Familie auf der sicheren Seite.

Außerdem verlangt das Finanzamt bei Kaufverträgen zwischen nahen Angehörigen, dass sie die Vereinbarungen tatsächlich umsetzen. Überweisen Sie daher in jedem Fall den Kaufpreis und bewahren Sie die Kontobelege auf!

Extra-Dreh "Geldschenkung": Zwar müssen Sie das Auto offiziell verkaufen, um den Verlust einzustreichen. Jedoch dürfen Sie Ihrem Kind das nötige Kapital vorher schenken. Voraussetzung: Ihr hoffnungsvoller Nachwuchs darf selbst entscheiden, wofür er das geschenkte Geld ausgibt. Im Schenkungsvertrag darf also kein Verwendungszweck stehen. Mit einer gewissen Schamfrist zwischen Schenkung und Verkauf sichern Sie sich zusätzlich ab. Wenn Sie außerdem einen Grund für das Geldgeschenk haben (zum Beispiel bestandenes Abitur), kann das Finanzamt nicht mehr mit "Gestaltungsmissbrauch" argumentieren.

Übrigens: Solange Sie den Schenkungsfreibetrag nicht überschreiten, ist diese Vermögensübertragung steuerfrei. Der Freibetrag liegt bei 205.000 Euro pro Kind für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren.

Steuer-Tipp: Nachdem Sie den Pkw an Ihr Kind verkauft oder "verschenkt" haben, können Sie ihn natürlich weiterhin selbst fahren.

Beispielrechnung Autoverkauf an Angehörige:
Max Clever kaufte im September 2007 einen BMW 320d zum Neupreis (inklusive Zubehör) von 32.700 Euro. Bis Ende Mai 2008 legte er mit dem Fahrzeug privat rund 12.000 Kilometer zurück. Im Juni verkauft er den BMW für 25.300 Euro (Restwert laut Schwacke-Liste) an seinen Sohn.
Neupreis im September 2007 32.700 Euro
Verkaufspreis im Juni 2008 - 25.300 Euro
Verlust 7.400 Euro
Max Clever verrechnet den Verlust aus dem Verkauf des Fahrzeugs mit Spekulationsgewinnen (25.000 Euro), die er im Vorjahr erzielt hatte. 2007 hatte er auf diesen Spekulationsgewinn 5.539 Euro Steuern gezahlt.
Spekulationsgewinn 2007 25.000 Euro
Verlust aus dem Pkw-Verkauf - 7.400 Euro
neuer Spekulationsgewinn 2007 17.600 Euro
davon steuerpflichtig (1/2 von 17.600 Euro) 8.800 Euro
darauf Steuern* 3.899 Euro
Steuern auf alten Spekulationsgewinn 2007 5.539 Euro
Steuern auf neuen Spekulationsgewinn 2007 - 3.899 Euro
Steuererstattung 1.640 Euro*
* bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
Fazit: Durch den Verkauf des privaten Pkw an seinen Sohn spart Max Clever 1.640 Euro Steuern.

2. Verkauf ans eigene Unternehmen: Als Selbstständiger kaufen Sie einen Pkw privat und halten ihn höchstens ein Jahr. Vor Ablauf der Jahresfrist legen Sie ihn ins Betriebsvermögen ein. Ihr Vorteil: Sie senken Ihre private Spekulationssteuer. Ihre Nachteile: Ihr Unternehmen kann keine Vorsteuer für den Fahrzeugkauf abziehen. Die Abschreibungsgrundlage fällt niedriger aus. Ein späterer Verkauf des Pkw aus dem Unternehmensvermögen stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar.

3. Verkauf an Mitarbeiter oder Geschäftspartner: Ganz clevere Steuerzahler könnten auf die Idee kommen, ihren Privatwagen günstig an einen treuen Mitarbeiter oder Geschäftspartner zu verkaufen, der dafür auf die verdiente Gehaltserhöhung oder Prämie verzichtet. Auch wenn es sich dabei um den Privatwagen handelt und nicht um Betriebsvermögen, könnte eine solche Gestaltung auf den ersten Blick von Vorteil für den Verkäufer sein. Doch Vorsicht! Besprechen Sie eine solche Idee unbedingt mit Ihrem Steuerberater, damit Sie nicht die Grenzen zur Steuerhinterziehung überschreiten!

4. Verkauf mit Gewinn: Erwarten Sie beim Verkauf Ihres Autos einen Gewinn? Dann lassen Sie die 12-monatige Spekulationsfrist ab Kaufdatum verstreichen, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen. Denn nach einem Jahr greift das Finanzamt nicht beim Gewinn zu. Dieser Steuer-Tipp spielt hauptsächlich eine Rolle für Verkäufer von Oldtimern und Sammlerstücken sowie für jeden, der beim Kauf seines Autos einen hohen Rabatt erhält, zum Beispiel für Mitarbeiter der Automobilhersteller.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag sind möglich

Um das Pkw-Sparmodell zu nutzen, brauchen Sie Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese müssen jedoch nicht im Jahr des Pkw-Verkaufs anfallen, sondern können aus dem zurückliegenden oder einem zukünftigen Jahr stammen.

Verlustrücktrag: Sie dürfen Ihre Verluste ins vorherige Steuerjahr zurückziehen, selbst wenn der Steuerbescheid für dieses Jahr schon bestandskräftig ist. In diesem Fall wird er wieder geöffnet und um Ihre Verluste ergänzt. Die Steuerschuld wird geändert, sodass Sie Steuern erstattet bekommen. Siehe dazu auch obiges Rechenbeispiel.

Verlustvortrag: Sie dürfen Ihre Verluste in kommende Steuerjahre vortragen, also mit Spekulationsgewinnen verrechnen, die Sie in der Zukunft erwarten. Normalerweise lassen sich Verluste unbegrenzt in die Zukunft verschieben.

Veraltet: Mit Pkw-Verkauf die Abgeltungsteuer austricksen

Achtung: Die nachfolgenden Informationen sind derzeit veraltet, weil zum 1. Januar 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde. Seitdem fällt der Aktienhandel nicht mehr unter die privaten Veräußerungsgeschäfte und lässt sich nicht mit Pkw-Verlusten verrechnen.

Wir lassen diese veralteten Informationen dennoch hier stehen. Erstens, weil es in der Politik immer wieder den Ruf gibt, die Abgeltungsteuer abzuschaffen und zur alten Regel zurückzukehren. Das könnte unser Sparmodell wiederbeleben. Zweitens als Archiv für Leser, die das Modell möglicherweise früher genutzt haben. Drittens als Anlaufstelle für Suchende (über Suchmaschinen), die noch nicht wissen, dass Ihr Ansatzpunkt rechtlich veraltet ist.

Von 2009 bis 2013 gilt eine Übergangsfrist für Verlustvorträge. Sie ermöglicht es, noch mehr Steuern zu sparen. Bislang senken Spekulationsverluste nur Spekulationsgewinne, also aus der Veräußerung von Aktien, Immobilien und Sammlerstücken, die weniger als ein Jahr gehalten wurden.

Ab 2009 allerdings greift die Abgeltungsteuer. Dann sind auf alle Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Einkommensteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Auch auf Dividenden und Zinsen. Es spielt dann keine Rolle mehr, ob sich die verkauften Aktien 3 Monate oder 3 Jahre im Depot befanden.

Der Steuer-Trick: Die vorgetragenen Verluste aus dem Pkw-Verkauf von 2008 lassen sich in Zukunft von sämtlichen Kapitalgewinnen abziehen und senken somit die Abgeltungsteuer. Dies gilt jedoch nur für Aktien, die ein Anleger ab 1. Januar 2009 neu gekauft hat. Vor diesem Stichtag erworbene Aktien stehen unter Bestandsschutz und werden nach altem Recht besteuert.

Steuer-Tipp 1: Nutzen Sie unser Sparmodell "Pkw-Verkauf"? Beabsichtigen Sie außerdem, im Jahr 2009 Ihre 2008 gekauften Aktien kurz vor Ende der 12-monatigen Spekulationsfrist zu veräußern? Dann könnte es auch in diesem Fall finanziell günstiger sein, die Spekulationsfrist ablaufen zu lassen und erst dann die Aktien zu veräußern - sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen. Dadurch wird der Gewinn steuerfrei und Sie heben Ihren Verlustvortrag für steuerpflichtige Kapitalgewinne auf.

Steuer-Tipp 2: Sie haben 2008 unser Steuersparmodell genutzt und den Verlust vorgetragen. Bislang hatten Sie keine Kapitalgewinne zum Verrechnen. Das Jahr 2013 nähert sich dem Ende: Die Übergangsfrist läuft ab, die Verluste drohen zu verfallen. Sie besitzen seit 2009 oder später eine gewinnträchtige Aktienposition, die Sie auch weiterhin behalten möchten.

In dieser besonderen Lage kann es sinnvoll sein, die Aktien zu verkaufen und kurz danach wieder zu kaufen. Auf diese Weise streichen Sie Ihren Gewinn ein und verrechnen ihn mit den Verlusten. Diese Verrechnung ist möglich, weil Sie die Aktien nach 2009 erworben haben und das neue Recht der Abgeltungsteuer gilt.

Durch diesen Trick behalten Sie die Aktien, auf die Sie langfristig bauen. Zwei von drei Finanzgerichten entschieden bislang, dass selbst der Verkauf und Rückkauf von Wertpapieren am selben Tag kein Gestaltungsmissbrauch ist. Sicherheitshalber sind dennoch eine gewisse Schamfrist und das Gespräch mit einem Steuerberater zu empfehlen!

Steuer-Tipp 3: Bevor Sie die ersten beiden Steuer-Tipps nutzen, verrechnen Sie die Pkw-Verluste mit Spekulationsgewinnen aus 2008 oder früher! Denn auf diese Gewinne zahlen oder zahlten Sie im schlimmsten Fall 42 Prozent Steuern, während in Zukunft wegen der Abgeltungsteuer pauschal 25 Prozent Einkommensteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig sind. Die Steuerersparnis vor 2009 ist meist größer als ab 2009.

Risiko: Ist die Spekulationssteuer verfassungsgemäß?

Sollte die Spekulationssteuer gegen die Verfassung verstoßen, wären die obigen Steuertipps hinfällig und würden sich als finanziell ungünstig erweisen. Diese Gefahr ist nach Ansicht des Steuer-Schutzbriefs und vieler anderer Steuerexperten zu vernachlässigen. Ein einziges Finanzgericht war gegensätzlicher Meinung, wohingegen mehrere BFH-Urteile die Spekulationssteuer für die Steuerjahre ab 1999 bestätigten. Denn bis zu diesem Jahr zurück greift die automatische Kontenabfrage, welche den Finanzämtern eine weitreichende Kontrolle über ordnungsgemäß versteuerte Spekulationsgeschäfte ermöglicht.

Fazit: Für die Jahre ab 1999 dürfte die Spekulationssteuer unangreifbar sein. Das Restrisiko dieses Steuersparmodells ist daher verschwindend gering.

Abschließender Hinweis: Dieser Artikel erschien zuerst am 19. Juni 2008 und wurde seitdem regelmäßig überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.

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