Pendlerpauschale richtig nutzen

vom 07. April 2011 (aktualisiert am 06. März 2015)
Von: Lutz Schumann

Wer zur Arbeit fährt, dem entstehen Kosten. Da diese Kosten beruflich bedingt sind, lassen sie sich steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber hat dafür die Pendlerpauschale eingeführt, auch "Entfernungspauschale" genannt. Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent.
  • Es wird also nur die einfache Strecke gezählt, nicht beide Fahrten hin und zurück.
  • Jeder Arbeitstag wird ein einziges Mal gewertet.
  • Es gilt die kürzeste und/oder verkehrsgünstigste Strecke.
  • Das Finanzamt akzeptiert pro Jahr meist 220 bis 230 Fahrten bei einer 5-Tage-Woche und 260 bis 280 Fahrten bei einer 6-Tage-Woche.
  • Alle Verkehrsmittel sind begünstigt, nicht nur Autofahrten.
  • Die Pendlerpauschale zählt zu den Werbungskosten.

Diese Eckpunkte werden in den folgenden Absätzen ausführlicher erklärt.

Was genau ist ein Entfernungskilometer?

Mit "Entfernungskilometer" ist jeder volle Kilometer gemeint, den Sie zurücklegen, um zu Ihrer so genannten ersten Tätigkeitsstätte (vor 2014: "regelmäßige Arbeitsstätte") zu gelangen. Angefangene Kilometer werden seit 2001 nicht mehr berücksichtigt. Gewertet wird die einfache Strecke, also nicht doppelt für Hin- und Rückfahrt. Zudem dürfen Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag geltend machen, selbst wenn Sie mittags zum Essen nach Hause fahren und zurück zur Arbeit.

Welche Strecke muss ich fahren?

Es gilt die kürzeste und/oder verkehrsgünstigste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Das "und/oder" bedeutet, dass Umwege erlaubt sind, wenn sie verkehrsgünstiger sind. In einem Gerichtsverfahren über Umwegfahrten entschied das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten einer Arbeitnehmerin, die täglich 44 Kilometer über eine Umgehungsstraße fuhr statt 25 Kilometer durch die Innenstadt. Durch den Umweg sparte sie jeden Tag 20 bis 30 Minuten Zeit.

Steuer-Tipp 1: Wenn Sie einen Umweg fahren, setzen Sie Ihre tatsächliche Kilometerzahl in Ihrer Steuererklärung an und legen Sie vorsorglich eine Begründung bei. Das erspart Ihnen und dem Finanzamt Briefwechsel. Denn die Finanzbeamten prüfen Ihre Angaben grundsätzlich mit einem Routenplaner und kürzen zu hohe Angaben.

Steuer-Tipp 2: Prüfen Sie in Ihrem Steuerbescheid, ob das Finanzamt alle Kilometer anerkannt hat, die Sie angegeben hatten. Legen Sie andernfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.

Muss ich meine Arbeitstage nachweisen?

Nein, Sie dürfen auch Durchschnittswerte abrechnen. Das Finanzamt akzeptiert pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche meist 220 bis 230 Fahrten und bei einer 6-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Bekomme ich die Pendlerpauschale, wenn ich mit Bus und Bahn fahre oder zu Fuß zur Arbeit gehe?

Ja. Nicht nur Autofahrer kommen in den Genuss der Entfernungspauschale, sondern auch Radfahrer, Fußgänger, Bahn- und Busfahrer. Auch Verknüpfungen aus mehreren Verkehrsmitteln sind in Ordnung. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten, zum Beispiel mit dem Zug, höher liegen als die Entfernungspauschale, dann dürfen Sie Ihre tatsächlichen Kosten geltend machen. Reichen Sie dazu Belege ein.

Für andere Verkehrsmittel als den Pkw gilt eine Obergrenze von 4.500 Euro pro Jahr. Nur wer seinen eigenen Pkw oder ein ihm überlassenes Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit nutzt, erhält die Kilometerpauschale voll und ohne Höchstgrenze.

Wie bekomme ich die Pendlerpauschale?

Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten. Sie steuerlich geltend zu machen, ist im Grunde sehr einfach. In der Steuererklärung sind dafür die Zeilen 31 bis 40 der Anlage N vorgesehen (Stand: Formular für das Steuerjahr 2010).

  • Zeile 31: Kreuzen Sie an, ob Sie mit Ihrem privaten Pkw oder einem Firmenwagen zur Arbeit fuhren. Tragen Sie das amtliche Kennzeichen ein.
  • Zeilen 32 bis 35: Tragen Sie alle regelmäßigen Arbeitsstätten ein. An wie vielen Tagen pro Woche fuhren Sie dorthin? Wie viele Tage waren Sie 2010 krank oder im Urlaub?
  • Zeilen 36 bis 39: Geben Sie für jede Arbeitsstätte an, um wie viele Arbeitstage und Entfernungskilometer es sich handelt und mit welchen Verkehrsmitteln Sie die Strecke zurücklegten.
  • Zeile 40: Haben Ihr Arbeitgeber und oder die Bundesagentur für Arbeit Ihnen bereits Kosten für die Fahrt zur Arbeit steuerfrei erstattet? Um welchen Betrag handelt es sich?

Es gibt für Werbungskosten jedoch eine Art Mindesthürde, die nicht jeder Arbeitnehmer erreicht: Die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.000 Euro (bis zum 31. Dezember 2010: 920 Euro). Sie sparen am meisten Steuern, wenn Sie diese Arbeitnehmerpauschale überschreiten.

Extra-Tipp: Wie viel Euro Kilometerpauschale Ihnen zustehen, ermitteln Sie am einfachsten mit dem Pendlerpauschale-Rechner.

Kann ich die Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Ja. Sie zahlen im Jahresverlauf weniger Vorab-Steuern, wenn Sie Ihre kompletten Entfernungskilometer auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Beantragen Sie dies bei Ihrem Finanzamt. Auf diese Weise sparen Sie natürlich keine Steuern. Vielmehr vermeiden Sie, dem Fiskus jeden Monat einen zinslosen Kredit zu geben, indem Sie zu viel Steuern zahlen.

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