OP-Kosten: Das Lasern von Augen ist ohne Attest absetzbar

vom 31. Mai 2007 (aktualisiert am 24. Februar 2012)
Kategorien dieses Artikels: Belastung, außergewöhnliche, Familie

Ohne das Attest eines Amtsarztes erkennt das Finanzamt keine Kosten für ärztliche Eingriffe an. Patienten müssen sich deshalb vor einer Operation von einem Amtsarzt untersuchen lassen. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover (Aktenzeichen S 2284 – 246 – StO 235) gilt das ab sofort nicht mehr für Augenoperationen mittels Laser. Bei solchen Laseroperationen müssen die Finanzämter auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests die Kosten anerkennen, die der Steuerpflichtige selbst trägt.

Sie können die Kosten für eine Laseroperation in Ihrer Steuererklärung nur als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Ausgaben mindern also erst dann Ihre Steuerlast, wenn Sie die Eigenbeteiligungsgrenze für außergewöhnliche Belastungen überschreiten, die von Ihrem Einkommen abhängt.

Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und 150.000 Euro Jahreseinkommen hat im Jahr 2012 rund 14.000 Euro für Arzt und Medikamente gezahlt. Nach Abzug der Selbstbeteiligung (4 Prozent von 150.000 Euro = 6.000 Euro) kann die Familie in ihrer Steuererklärung 8.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Steuer-Tipp: Wenn Sie sich die Augen lasern lassen, sollten Sie weitere kostspielige Behandlungen ins selbe Jahr ziehen, zum Beispiel für Zahnimplantate oder eine Kur. So erzielen Sie den größten Steuervorteil für alle außergewöhnlichen Belastungen.


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