NV-Bescheinigung gilt auch für Abgeltungsteuer

vom 09. April 2008 (aktualisiert am 10. Juli 2011)

Ab 2009 sind auch solche Steuerpflichtige von der Abgeltungssteuer befreit, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegen können. Das betrifft vor allem Rentner, Studenten und Geringverdienende.

Hintergrund: Am 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt. Sie beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer und wird auf alle Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben. Gleichzeitig entfällt die bisherige Zinsabschlagsteuer. Die NV-Bescheinigung gilt auch für die neue Abgeltungsteuer, sodass sich für Sparer nichts ändert.

Das Finanzamt stellt jedem eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus, der keine Einkommensteuer zahlen muss. Der Antrag ist leicht auszufüllen, es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen nötig. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorliegt, zahlt diese die Kapitalerträge grundsätzlich steuerfrei aus. Das gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber den Sparer-Freibetrag oder den ab 2009 geltenden Sparer-Pauschbetrag überschreitet. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Übrigens: Auch nachdem die Abgeltungsteuer eingeführt ist, können weiterhin neue NV-Bescheinigungen beantragt werden.


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