Niedriger Behinderten-Pauschbetrag ist verfassungskonform

vom 24. September 2007 (aktualisiert am 05. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nicht zugelassen (Aktenzeichen: 2 BvR 1059/03). Damit bleiben die Pauschbeträge unverändert.

Die Kläger hatten beanstandet, dass die Beträge seit 1975, also seit über 30 Jahren, unverändert im Gesetz stünden. Am 20. März 2003 sprach sich bereits der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen aus, dass der Behindertenpauschbetrag an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden müsse (Aktenzeichen: III B 84/01). Das BVerfG lehnte nun die Verfassungsbeschwerde gegen diesen BFH-Beschluss ab.

Das Hauptargument für die Gerichte ist, vereinfacht erklärt: Beim Behindertenpauschbetrag handelt es sich "nur" um eine Pauschale. Sollte deren Höhe nicht ausreichen, steht es jedem Betroffenen frei, seine tatsächlichen behinderungsbedingten Ausgaben geltend zu machen. Niemand wird an seinem vollen Steuerabzug gehindert. Sinn des Behindertenpauschbetrags ist nicht, behinderten Menschen die Steuerlast zu senken. Sondern Ihnen das pingelige Sammeln und Einreichen von Belegen zu ersparen und somit die Arbeitslast bei den Steuerzahlern und im Finanzamt zu verringern.

Die Auswirkung: Die Finanzverwaltung wird alle Einsprüche ablehnen, die sich auf obiges BVerfG-Verfahren stützen. Die Steuerbescheide werden in diesem Punkt rechtskräftig (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. April 2007, Aktenzeichen: IV A 7 - S 0338/07/0003).

Steuer-Tipp: Weisen Sie höhere Kosten nach, wenn Sie sich nicht mit dem Pauschbetrag begnügen wollen.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung (kurz GdB):

Welcher jährliche Pauschbetrag Menschen mit Behinderung zusteht:

Behinderungsgrad Pauschbetrag
25 und 30 % 310 Euro
35 und 40 % 430 Euro
45 und 50 % 570 Euro
55 und 60 % 720 Euro
65 und 70 % 890 Euro
75 und 80 % 1.060 Euro
85 und 90 % 1.230 Euro
95 und 100 % 1.420 Euro
Einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro gibt es für Blinde (Merkzeichen "Bl" auf dem Behindertenausweis), Hilflose (Merkzeichen "H") und schwer Pflegebedürftige (Pflegestufe 3).

Achtung! Ab einem Behinderungsgrad von 25 dürfen Sie wählen zwischen einer Einzelabrechnung ihrer gesamten behinderungsbedingten Ausgaben und dem Behinderten-Pauschbetrag. Im ersten Fall wird eine zumutbare außergewöhnliche Belastung angerechnet.

Steuer-Tipp: Trotz Behinderten-Pauschbetrags erkennt das Finanzamt - unter bestimmten Voraussetzungen und im begrenzten Umfang - einige Kosten zusätzlich steuerlich an. Sie können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, unter anderem für:

  • Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten
  • außergewöhnliche Krankheitskosten
  • Kurkosten
  • Aufwendungen für eine Begleitperson im Urlaub
  • Aufwendungen für ein behindertengerechtes Bad
  • Kosten für die behindertengerechte Ausstattung eines Pkws
  • Schulgeld für die Privatschule eines behinderten Kinds, wenn das Schulamt den Besuch einer solchen Schule befürwortet
  • Führerscheinkosten für ein Kind mit einer schweren Geh- oder Stehbehinderung
  • Kosten für einen Blindencomputer

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