Niedriger Behinderten-Pauschbetrag ist verfassungskonform
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde zur Höhe der Behinderten-Pauschbeträge nicht zugelassen (Aktenzeichen: 2 BvR 1059/03). Damit bleiben die Pauschbeträge unverändert, sofern der Gesetzgeber sich nicht zu einer Erhöhung entschließt. Die Kläger hatten beanstandet, dass die Beträge seit 1975, also seit über 30 Jahren, unverändert im Gesetz stünden. Am 20. März 2003 sprach sich bereits der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen aus, dass der Behindertenpauschbetrag an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden müsse (Aktenzeichen: III B 84/01). Das BVerfG lehnte nun die Verfassungsbeschwerde gegen diesen BFH-Beschluss ab.
Die Auswirkung: Die Finanzverwaltung lehnt alle Einsprüche ab, die sich auf obiges BVerfG-Verfahren stützen. Die Steuerbescheide werden in diesem Punkt rechtskräftig (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. April 2007, Aktenzeichen: IV A 7 - S 0338/07/0003).
Steuer-Tipp: Weisen Sie höhere Kosten nach, wenn Sie sich nicht mit dem Pauschbetrag begnügen wollen!
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung (kurz GdB):
Welcher jährliche Pauschbetrag Menschen mit Behinderung zusteht:
| Behinderungsgrad | Pauschbetrag |
|---|---|
| 25 und 30 % | 310 Euro |
| 35 und 40 % | 430 Euro |
| 45 und 50 % | 570 Euro |
| 55 und 60 % | 720 Euro |
| 65 und 70 % | 890 Euro |
| 75 und 80 % | 1.060 Euro |
| 85 und 90 % | 1.230 Euro |
| 95 und 100 % | 1.420 Euro |
| Einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro gibt es für Blinde (Merkzeichen "Bl" auf dem Behindertenausweis), Hilflose (Merkzeichen "H") und schwer Pflegebedürftige (Pflegestufe 3). | |
Achtung! Ab einem Behinderungsgrad von 25 dürfen Sie wählen zwischen einer Einzelabrechnung ihrer gesamten behinderungsbedingten Ausgaben und dem Behinderten-Pauschbetrag. Im ersten Fall wird eine zumutbare außergewöhnliche Belastung angerechnet.
Steuer-Tipp: Trotz Behinderten-Pauschbetrags erkennt das Finanzamt – unter bestimmten Voraussetzungen und im begrenzten Umfang – einige Kosten zusätzlich steuerlich an. Sie können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, unter anderem für:
- Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten
- außergewöhnliche Krankheitskosten
- Kurkosten
- Aufwendungen für eine Begleitperson im Urlaub
- Aufwendungen für ein behindertengerechtes Bad
- Kosten für die behindertengerechte Ausstattung eines Pkws
- Schulgeld für die Privatschule eines behinderten Kinds, wenn das Schulamt den Besuch einer solchen Schule befürwortet
- Führerscheinkosten für ein Kind mit einer schweren Geh- oder Stehbehinderung
- Kosten für einen Blindencomputer
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