Neues Renten-Infoportal für Arbeitnehmer in der EU

vom 21. August 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Arbeitnehmer, die für längere Zeit im EU-Ausland arbeiten, zahlen dort ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge und erwerben damit Rentenansprüche. Das Internetportal "Eulisses" der Europäischen Kommission erläutert, welche Regelungen dabei im Detail für welches Land gelten.

In jedem EU-Mitgliedstaat sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz werden Ihre Zeiträume des Sozialversicherungsschutzes registriert, bis Sie Ihre Rente beantragen. Wenn Sie in eines dieser Länder umziehen, können Sie Ihre Renten- und Krankenversicherungsansprüche mitnehmen.

Ab wann eine Rente gezahlt wird, hängt von nationalen Gesetzen ab. Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern Rentenansprüche erworben haben, haben Anspruch auf eine Rente oder Teilrente, sobald sie das in dem Land geltende Rentenalter erreicht haben. Wer zum Beispiel fünf Jahre lang in Frankreich gearbeitet hat, erhält ab seinem 60. Geburtstag eine monatliche Überweisung aus der französischen Rentenkasse.

Steuer-Tipp: Ein Arbeitnehmer, der in mehreren EU-Ländern Rentenbeiträge eingezahlt hat, braucht seinen Rentenantrag nur bei der Rentenkasse seines Heimatlands zu stellen. Diese Behörde sammelt dann alle notwendigen Versicherungsdaten aus den anderen Ländern ein.

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