Lieferungen in Freizonen: Neue Voraussetzung für Umsatzsteuerbefreiung

vom 06. November 2008 (aktualisiert am 09. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Die Bundesregierung hat beschlossen, eine weitere Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen in Freihäfen einzuführen, wie aus dem Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2009 hervorgeht. Bislang sind solche Ausfuhrlieferungen immer dann umsatzsteuerfrei, wenn die Ware vom Inland, also Deutschland, in den Freihafen gelangt.

Die neue Voraussetzung besagt, dass der Erwerber der Lieferung mit den erworbenen Gegenständen keine umsatzsteuerfreien Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Diese zusätzliche Voraussetzung wird notwendig, um Lieferungen aus dem Inland in den Freihafen und Lieferungen innerhalb des Freihafens gleich zu behandeln. Innerhalb der Freihäfen fällt bereits jetzt Umsatzsteuer an, wenn der Empfänger mit der Ware umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Beispiel 1: Lieferung in den Freihafen

Ein Unternehmer aus Köln liefert eine Computeranlage in den Freihafen Hamburg. Der Empfänger des Computers ist ein Arzt, der ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringt.

Alte Rechtslage: Die Lieferung ist umsatzsteuerfrei, da es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt. Dass der Arzt lediglich steuerfreie Leistungen erbringt ist unerheblich.

Neue Rechtslage: Die Lieferung des Computers ist umsatzsteuerpflichtig, da es sich zwar um eine Ausfuhrlieferung handelt, aber der Arzt lediglich steuerfreie Leistungen erbringt.

Beispiel 2: Lieferung innerhalb des Freihafens

Eine Abwandlung des vorangegangenen Beispiels. Ein Unternehmer mit Sitz im Freihafen Hamburg liefert den Computer innerhalb des Freihafens. Der Empfänger der Anlage ist wiederum ein Arzt, der ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringt.

Alte Rechtslage: In dieser Abwandlung ist die Lieferung der Geräte steuerpflichtig, da es sich um eine Lieferung innerhalb des Freihafens handelt und der Arzt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt.

Neue Rechtslage: An der Lösung der Abwandlung ändert sich durch die neue Rechtslage nichts. Die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig, da es sich zwar um eine Ausfuhrlieferung handelt, aber der Arzt lediglich steuerfreie Leistungen erbringt.

Informationen zu Freihäfen

Freihäfen sind Teilgebiete von Häfen eines Staats. Zölle und Einfuhrumsatzsteuer werden in Freihäfen in der Regel zunächst nicht erhoben. Innerhalb Deutschlands gibt es folgende Freihäfen, auch "Freizonen" genannt: Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf, Duisburg, Emden, Hamburg und Kiel. Weitere Informationen zu Freihäfen gibt es auf der Internetseite des deutschen Zolls.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Freiberufler, Selbstständige, Umsatzsteuer, Unternehmer