Legasthenie: Behandlungskosten absetzbar
Die Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) eines Kinds lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 64/03). Der Steuerabzug gilt allerdings nur, wenn die Schwäche krankheitsbedingt ist, zum Beispiel durch eine Hirnfunktionsstörung. Als Eltern müssen Sie vor der Behandlung ein Attest vom Amtsarzt oder Vertrauensarzt erstellen lassen, um die medizinische Notwendigkeit zu beweisen.
Steuer-Tipp 1: Außergewöhnliche Belastungen sparen nur dann Steuern, wenn Sie die jährliche Eigenbeteiligung überschreiten. Daher sollten Sie möglichst viele Behandlungskosten ins selbe Jahr ziehen.
Steuer-Tipp 2: Sie dürfen nicht nur die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehen, sondern auch die Reisekosten, also Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen. Der Clou: Wenn Sie Ihr Kind begleiten, sind auch Ihre Übernachtungskosten etc. absetzbar. Durch die Reisekosten kommen oft mehrere hundert Euro im Jahr zusammen, die Ihnen dabei helfen, die Selbstbeteiligungs-Hürde zu nehmen.
Nachtrag: Der BFH hat die Vorschrift für Atteste gelockert. Sie sind nicht mehr dazu verpflichtet, vor der Behandlung einen Amtsarzt aufzusuchen. Auch eine nachträgliche Bescheinigung vom Hausarzt kann Ihnen helfen. Das Attest vom Amtsarzt bleibt jedoch das sicherste Mittel, wenn Sie Steuern sparen wollen.
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