Kreditzinsen für außergewöhnliche Belastungen absetzbar

vom 06. September 2016 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann
Pillen und Behandlungen kosten viel Geld - aber sparen Steuern.

Pillen und Behandlungen kosten viel Geld - aber sparen Steuern.

Wer einen Kredit aufnimmt, um außergewöhnliche Belastungen (agB) zu bezahlen, kann die Zinsen für diesen Kredit ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 60/88). Der BFH erschuf damit eine Möglichkeit, privat veranlasste Kreditzinsen mit dem Finanzamt zu teilen. Da dieses Urteil vom 6. April 1990 vergleichsweise unbekannt und zugleich lukrativ ist, haben wir diesen alten Artikel überarbeitet und konkrete Steuertipps zur Umsetzung sowie eine Stolperfalle ergänzt.

Der BFH-Urteilsfall: Steuerzahler finanziert Zahnarzt und Heilpraktiker per Kredit

Im entschiedenen Fall machte ein Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung für 1981 Krankheitskosten von umgerechnet rund 3.370 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Für diese Summe hatte er ein Darlehen aufgenommen. Zusätzlich setzte er die Zinsen dieses Kredits als außergewöhnliche Belastung ab. Das Finanzamt lehnte einen Steuerabzug für die Kreditzinsen ab und berücksichtigte nur die im Streitjahr geleisteten Raten von rund 432 Euro zur Tilgung des Darlehens als außergewöhnliche Belastung.

Der Betroffene klagte vor dem Finanzgericht Köln gegen diese Rechtsauffassung. Dort verlor er, zog vor den Bundesfinanzhof und siegte in letzter Instanz. Die Begründung der BFH-Richter: Kosten für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG bleiben auch dann steuerlich absetzbar, wenn sie mit einem Darlehen finanziert wurden. Zusätzlich sind die Kreditzinsen absetzbar, wenn die Darlehensaufnahme zwangsläufig erfolgt ist, also wenn der Betroffene nicht in der Lage war, die Behandlungskosten ohne Kredit zu bezahlen.

Wie Sie das Kreditzinsen-Urteil bestmöglich nutzen

Hintergrund: Normalerweise beteiligt sich das Finanzamt nur an beruflich oder betrieblich bedingten Kosten, zum Beispiel für eine berufliche Fortbildung, ein geschäftlich genutztes Auto oder ein vermietetes Haus. Die Kosten der privaten Lebensführung hingegen sind nicht absetzbar - und somit auch nicht deren Kreditzinsen, zum Beispiel für das neue Familienauto oder die neue Küche im Eigenheim. Ausnahme: Krankheitskosten, Pflege, Unterhalt und andere Härtefälle sind zwecks Steuergerechtigkeit als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - nach Abzug eines Eigenanteils (zumutbare Belastung).

Dieser Eigenanteil ist so hoch, dass sich nur teure medizinische Behandlungen, Zuzahlungen, Zahnersatz, Brillen etc. innerhalb eines Jahres steuerlich nutzen lassen. Daraus ergibt sich für viele Betroffene die Notwendigkeit, einen Kredit aufzunehmen. Allein eine Komplettsanierung der Zähne kostet heute 10.000 Euro und mehr. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, profitiert also mit hoher Wahrscheinlichkeit vom oben genannten BFH-Urteil zu Kreditzinsen.

Das Problem: Auch für den Steuerabzug der Kreditzinsen in den zukünftigen Jahren stellt die zumutbare Belastung eine Hürde dar. Es müssen also weitere Kosten in den jeweiligen Jahren zusammenkommen, damit sich die Zinsen auswirken.

Mögliche Auswege:

  • Wählen Sie eine Kreditform, die hohe Zinszahlungen in einem Jahr bündelt. Zum Beispiel durch eine kurze Laufzeit oder dadurch, dass die Zinshöhe nicht gleichmäßig auf die Jahre verteilt ist.
  • Wählen Sie eine Kreditform mit Flexibilität bei der Rückzahlung: Wenn Sie in einem späteren Jahr unvorhergesehenerweise wieder hohe außergewöhnliche Belastungen schultern müssen, kann es sich lohnen, im selben Jahr einen größeren Teil der Zinsen/Tilgung des alten Kredits abzubezahlen. Vorausgesetzt, Sie verfügen über die Mittel für beide Posten.
  • Feinabstimmung: Bezahlen Sie die außergewöhnlichen Belastungen, für die Sie einen Kredit aufnehmen, eher im Januar des neuen statt im Dezember des vorigen Jahres. Vorausgesetzt, es sprechen keine gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründe gegen diesen Aufschub. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass zumindest die ersten 12 Kreditraten in ein Jahr mit hohen außergewöhnlichen Belastungen fallen und sich steuerlich nutzen lassen.

Wegen dieser Feinheiten sollten Sie die Kreditbedingungen genau vergleichen. Eine Anlaufstelle mit Erklärungen und Rechner bietet das Vergleichsportal Verivox.

Steuer-Tipp: Berücksichtigen Sie bei der Kreditaufnahme nicht nur die steuerlichen, sondern auch andere wirtschaftliche Gesichtspunkte. Zum Beispiel kann Ihre Kreditwürdigkeit (Bonität) sinken, wenn Sie mehrere Darlehen aufnehmen, selbst wenn diese allesamt steuerbegünstigt sind.

Steuer-Falle: Der BFH stellte in seinem Urteil die Voraussetzung auf, dass die Kreditaufnahme zwangsläufig war (siehe oben). Das heißt, dass Sie zum Beispiel keine flüssigen Mittel hatten, um die neuen Zähne zu bezahlen, als deren Notwendigkeit absehbar war. Es wäre also steuerschädlich, wenn das Finanzamt herausfände, dass Sie ein halbes Jahr vor der Zahnbehandlung mit der gesamten Familie in den Karibikurlaub geflogen waren. Passen Sie daher genau auf und lassen Sie einen Steuerberater prüfen, ob sich Ihr Privatvergnügen und steuerlich absetzbare Ausgaben beim Steuerabzug für Kreditzinsen in die Quere kommen.

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