Krankenversicherung: BFH ist für höheren Sonderausgabenabzug

vom 24. Januar 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat verfassungsmäßige Zweifel daran, dass sich Beiträge zur Krankenversicherung nur beschränkt als Sonderausgaben von der Steuer abziehen lassen (Aktenzeichen: X R 20/04). Denn die Höchstgrenze hindere die Steuerzahler daran, für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Zu entscheiden hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Steuer-Tipp: Legen Sie mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt unbedingt Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein.

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